Staatsleistungen an Religionsgesellschaften in Preußen

Die Grundlage für staatliche Leistungen an die Katholische Kirche bildete auch in Preußen die Säkularisation zu Beginn des 19. Jahrhunderts, die Friedrich Wilhelm III. 1810 per Edikt angeordnet hatte. Der Kirche wurden bereits im Zuge der Säkularisation Entschädigungen in Aussicht gestellt, die 1821 in der Zirkumskriptionsbulle "De salute animarum" endgültig festgeschrieben wurden. Darin wurde einerseits die Dotation der Diözesen bzw. der Bischofsstühle, der Domkapitel und der Priesterseminare behandelt (Art. 41-58), andererseits wurden auch Unterstützungsmaßnahmen bei der Besoldung von Pfarrerstellen gewährt, sofern die jeweilige Gemeinde das Auskommen ihres Priesters nicht aufbringen konnte. Diese Zahlungen sollten zunächst aus der Staatskasse erfolgen und 1833 durch ertragreiche Grundstücke ausgeglichen werden, die der Kirche zur Bestreitung ihres Unterhalts überlassen werden sollten. Dieser Vereinbarung kam der Staat allerdings nicht nach, sodass das staatliche Leistungssystem an die Kirche wie in anderen deutschen Teilstaaten zum Dauerzustand wurde.
Die Diözesen waren verpflichtet, einen Haushaltsplan aufzustellen, der die für die Verwaltung nötigen Mittel umfasste, die zusätzlich zu den Erträgen aus den kircheneigenen Pfründen aufgewendet werden mussten. Ab dem Ende des 19. Jahrhunderts trat die Zentrumspartei für eine Verbesserung der Dotierung der Bischöfe und Domkapitel ein, die seit der Säkularisation im Vergleich zu den Gehältern der Staatsdiener nur wenig gestiegen waren. 1906 wurde eine Erhöhung der Gehälter und eine Angleichung an die Beamtenbesoldung erreicht.
Den beträchtlicheren Teil an Leistungen an die Kirche stellten jedoch die Zuschüsse zur Pfarrerbesoldung dar. In der Mitte des 19. Jahrhunderts war es vielen Pfarrern unmöglich geworden, ihr Auskommen nur mit den aus den Benefizien resultierenden Bezügen zu bestreiten. Der Preußische Staat sprang mit Subventionen ein, die 1870 erstmals sichtbar erhöht wurden, um ein Mindestgehalt zu gewährleisten. Die Abhängigkeit der Kirche vom Staat auf diesem Gebiet führte während des Kulturkampfs zu empfindlichen Einbußen und war der Anlass für katholische Politiker, sich für dauerhafte gesetzliche Lösungen einzusetzen. 1898 wurde eine Regelung geschaffen, die erstmals den Charakter von Staatsleistungen hatte und eine feste Summe zur zusätzlichen Besoldung von Geistlichen gewährte. 1906 wurden die Leistungen noch einmal erhöht und um Zahlungen für die Altersvorsorge von Geistlichen erweitert.
Nach dem Ende der Monarchie 1919 machte die Weimarer Reichsverfassung (besonders Art. 138) jedoch eine Neuregelung der Staatsleistungen an die Kirche in allen deutschen Teilstaaten nötig. Den Endpunkt der Verhandlungen bildete das Preußische Konkordat von 1929.
Sources
De salute animarum, in: MERCATI, Angelo (Hg.), Raccolta di concordati su materie ecclesiastiche tra la Santa Sede e le autorità civili, Bd. 1: 1098-1914, Rom 21954, S. 648-665 [lateinischer Text].
De salute animarum, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 91, S. 204-221 [deutscher Text].
Bibliography
ASCHOFF, Hans-Georg, Staatsleistungen an die Katholische Kirche in Preußen, Hannover, Sachsen, sowie den Mittel- und Kleinstaaten, in: GATZ, Erwin (Hg.), Geschichte des kirchlichen Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende des 18. Jahrhunderts. Die Katholische Kirche, Bd. 6: Die Kirchenfinanzen, Freiburg im Breisgau / Basel / Wien 2000, S. 163-195.
BREITFELD, Artur, Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Kirche und Staat in Preußen auf der Grundlage der Reichsverfassung (Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluss des Kolonialrechts und des Völkerrechts 41), Breslau 1929.
SCHARNAGL, Anton, Finanzwesen, in: Lexikon für Theologie und Kirche 4 (1932), Sp. 7-9.
Weimarer Reichsverfassung, Artikel 138; Schlagwort Nr. 25003.
Recommended quotation
Staatsleistungen an Religionsgesellschaften in Preußen, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 22019, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/22019. Last access: 10-10-2024.
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