Staatsleistungen an Religionsgesellschaften in Italien

Staatsleistungen an Religionsgesellschaften in Italien gab es erstmals mit dem Gesetz Nr. 878 des Königreichs Sardinien vom 29. Mai 1855. Mit diesem wurden religiöse Gemeinschaften, die nicht der Predigt, der Bildung oder der Krankenpflege dienten, aufgelöst. Ihr Vermögen wurde in der sogenannten "Cassa ecclesiastica" gesammelt. Aus dieser, später "Fondo per il culto" genannt, wurde ein Gehaltszuschuss an italienische Pfarrer zur Gewährleistung der Minimalversorgung gezahlt. Dieser staatliche Zuschuss, "Assegno di congrua" genannt, ist als Ausgleich für die Annexion des Kirchenstaats durch das Königreich Sardinien, beziehungsweise ab 1861 dem Königreich Italien, zu betrachten. 1922 wurden die Zuschüsse auf den gesamten katholischen Klerus ausgeweitet.
Sources
Gesetz Nr. 878 des Königreichs Sardinien vom 29. Mai 1855, in: www.dircost.unito.it (Last access: 04.01.2016).
Bibliography
Congrua, in: Enciclopedia italiana, in: www.treccani.it (Last access: 04.01.2017).
Recommended quotation
Staatsleistungen an Religionsgesellschaften in Italien, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 1322, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/1322. Last access: 21-12-2024.
Online since 24-06-2016, last modification 23-02-2017.
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