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                        Der Ausdruck "infulierter Abt" (infula = Mitra; ital.: "abate mitrato") ist eine
        andere Bezeichnung für die sogenannten gefreiten Äbte und Prälaten. Die Bezeichnung leitet
        sich vom Ehrenrecht (can. 325 CIC/1917) dieser Klostervorsteher ab, die die sichtbaren
        Pontifikalien Stab und Mitra, die eigentlich Bischöfen vorbehalten sind (can. 337
        § 2 CIC/1917), tragen dürfen.
Gefreite Äbte und Prälaten sind die Vorsteher klösterlicher Gemeinschaften, die nicht zum Jurisdiktionsbereich des jeweiligen Ortsbischofs gehören. Sie haben eine eigenständige oberhirtliche Gewalt über ein bestimmtes Gebiet mit eigenem (Ordens-)Klerus und Pfarreien. Diese Rechtsform bildete sich vor allem in den exemten Orden, besonders aber in den benediktinischen Gemeinschaften aus. Auch die Leiter weltgeistlicher Gemeinschaften wie etwa der Augustiner-Chorherren können den Titel eines gefreiten Prälaten tragen. Der Titel hängt meist an der jeweiligen Abtei und wird nach der Wahl des Oberen vom Papst bestätigt. Der Kandidat muss allerdings sämtliche Vorgaben erfüllen, die auch für Bischöfe gelten (can. 330 CIC/1917). Nach der Weihe (can. 322 § 2 CIC/1917) besitzt ein gefreiter Abt eine eigene ordentliche oberhirtliche Gewalt für das ihm unterstehende Gebiet, wozu nicht nur jurisdiktionelle Rechte gehören, sondern auch die Erlaubnis, die Firmung zu spenden oder Altäre zu konsekrieren. 
                        
                             
                        
                             
                        
                             
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    Infulierter Abt
Gefreite Äbte und Prälaten sind die Vorsteher klösterlicher Gemeinschaften, die nicht zum Jurisdiktionsbereich des jeweiligen Ortsbischofs gehören. Sie haben eine eigenständige oberhirtliche Gewalt über ein bestimmtes Gebiet mit eigenem (Ordens-)Klerus und Pfarreien. Diese Rechtsform bildete sich vor allem in den exemten Orden, besonders aber in den benediktinischen Gemeinschaften aus. Auch die Leiter weltgeistlicher Gemeinschaften wie etwa der Augustiner-Chorherren können den Titel eines gefreiten Prälaten tragen. Der Titel hängt meist an der jeweiligen Abtei und wird nach der Wahl des Oberen vom Papst bestätigt. Der Kandidat muss allerdings sämtliche Vorgaben erfüllen, die auch für Bischöfe gelten (can. 330 CIC/1917). Nach der Weihe (can. 322 § 2 CIC/1917) besitzt ein gefreiter Abt eine eigene ordentliche oberhirtliche Gewalt für das ihm unterstehende Gebiet, wozu nicht nur jurisdiktionelle Rechte gehören, sondern auch die Erlaubnis, die Firmung zu spenden oder Altäre zu konsekrieren.
Sources
1917 Codex Iuris Canonici, cann. 319-337, in: www.jgray.org (Last access: 14.06.2016).
                            Codex Iuris Senior, cann. 319-337, in: www.catho.org (Last access: 14.06.2016).
                            GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu
            digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 319-337,
            in: www.archive.org (Last access: 14.06.2016).
                        Bibliography
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex
            Iuris Canonici, Bd. 1: Einleitung, Allgemeiner Teil und Personenrecht, Paderborn
            1953, S. 392-395.
                        Recommended quotation
Infulierter Abt, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 22050, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/22050. Last access: 31-10-2025. 
                    