Ist ein Geistlicher durch Wahl, Postulation oder Nomination für das Amt eines
Diözesanbischofs designiert, bedarf dieser vor der Amtsübernahme der päpstlichen
Bestätigung. Damit diese gewährt werden kann, findet vor der Konfirmation des gewählten, der
Admission des postulierten oder der Institution des nominierten Kandidaten der
Informativprozess statt, der die Vorgänge bei der Kandidatenfindung und die Tauglichkeit des
Kandidaten feststellen soll. Bei außeritalienischen Diözesen erfolgt der Prozess außerhalb
der römischen Kurie nach den Anweisungen des Nuntius, des Ordinarius des Kandidaten, eines
Nachbarbischofs oder eines anderen Bevollmächtigten. Die angefertigten Unterlagen werden in
diesen Fällen nach Rom geschickt und anschließend durch die Konsistorialkongregation im
sogenannten Definitivprozess nochmals geprüft. Fällt dieser positiv aus, folgt die
Verkündigung der päpstlichen Approbation (die Präkonisation oder wenn der Betreffende
bereits Bischof ist, die Translation) im Geheimen Konsistorium.
Bibliography
SÄGMÜLLER, Johannes Baptist, Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, Freiburg im
Breisgau 21909, S. 298-305.
Recommended quotation
Informativprozess / Kanonischer Prozess, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 7066, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/7066. Last access: 21-12-2024.
Online since 04-06-2012, last modification 20-01-2020.Show PDF