Bayerischer Kirchenvertrag mit der Vereinigten protestantisch-evangelisch-christlichen Kirche der Pfalz vom 15. November 1924, Artikel 09
"I. Der Bayerische Staat wird seinen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegen die Pfälzische Landeskirche stets nachkommen.
II. Im Falle einer Ablösung oder Neuregelung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderem Rechtstitel beruhenden staatlichen Leistungen an die Kirche sichert der Bayerische Staat die Wahrung der kirchlichen Belange durch Ausgleichsleistungen zu, die entsprechend dem Inhalt und Umfang des Rechtsverhältnisses unter Berücksichtigung der Geldwertverhältnisse vollen Ersatz für das wegfallende Recht gewähren."
Sources
Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Vereinigten
protestantisch-evangelisch-christlichen Kirche der Pfalz (Pfälzische
Landeskirche) vom 15. November 1924, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.),
Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen
Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik,
Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 298, S. 682-686, hier 683.
Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Vereinigten
Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz (Pfälzische Landeskirche), in:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für den Freistaat Bayern 1925, S. 65-67, hier
65 f., in: www.historisches-lexikon-bayerns.de (Last access: 25.08.2015).
Bibliography
Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Bayern rechts des Rheins vom 15. November, Artikel 15; Schlagwort Nr. 23081.