Bayerischer Kirchenvertrag mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924, Artikel 26
"Im Hinblick auf die Aufwendungen des Staates für die Bezüge der Geistlichen wird die Kirche als Organe der Kirchenleitung, als Leiter und Beamte der Predigerseminare, in der Pfarrseelsorge und für die Erteilung des Religionsunterrichtes an den Volksschulen nur Geistliche verwenden, die
a) die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit und
b) das Reifezeugnis eines deutschen vollwertigen humanistischen Gymnasiums aufgrund einer Reife- oder einer entsprechenden Ergänzungsprüfung besitzen sowie
c) die von der Kirche vorgeschriebenen, mindestens auf 4 Jahre zu bemessenden philosophisch-theologischen Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt haben, wobei es der Kirche überlassen bleibt, eine mit ihrer Erlaubnis an außerdeutschen Fakultäten verbrachte Zeit auf das vorgeschriebene Studium anzurechnen."
Sources
Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER,
Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur
Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit
der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 297,
S. 677-682, hier 681.
Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Bayern rechts des Rheins, in: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für den Freistaat Bayern
1925, S. 61-64, hier 64, in: www.historisches-lexikon-bayerns.de (Last access: 10.02.2016).
Bibliography
Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Vereinigten
protestantisch-evangelisch-christlichen Kirche der Pfalz vom 15. November 1924,
Artikel 19; Schlagwort Nr. 23088.