Bayerischer Kirchenvertrag mit der Vereinigten protestantisch-evangelisch-christlichen Kirche der Pfalz vom 15. November 1924, Artikel 19
"Im Hinblick auf die Aufwendungen des Staates für die Bezüge der Geistlichen wird die Kirche als Organe der Kirchenleitung, in der Pfarrseelsorge und für die Erteilung des Religionsunterrichtes an den Volksschulen nur Geistliche verwenden, die
a) die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit und
b) das Reifezeugnis eines deutschen vollwertigen humanistischen Gymnasiums aufgrund einer Reife- oder einer entsprechenden Ergänzungsprüfung besitzen sowie
c) die von der Kirche vorgeschriebenen, mindestens auf vier Jahre zu bemessenden philosophisch-theologischen Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt haben, wobei es der Kirche überlassen bleibt, eine mit ihrer Erlaubnis an außerdeutschen Fakultäten verbrachte Zeit auf das vorgeschriebene Studium anzurechnen."
Sources
Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Vereinigten
protestantisch-evangelisch-christlichen Kirche der Pfalz (Pfälzische
Landeskirche)(15. November 1924), in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.),
Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen
Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik,
Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 298, S. 682-686, hier
685.
Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Vereinigten
Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz (Pfälzische Landeskirche), in:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für den Freistaat Bayern 1925, S. 65-67, hier 67, in:
www.historisches-lexikon-bayerns.de (Last access: 18.08.2015).
Bibliography
Vertrag zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Bayern rechts des Rheins vom 15. November, Artikel 26; Schlagwort Nr. 23087.