Konkordat mit Bayern von 1924, Artikel 13
a) die deutsche Staatsangehörigkeit haben
b) das Reifezeugnis eines deutschen vollwertigen humanistischen Gymnasiums besitzen, das auch auf Grund privater Studien und an einer vom Staate anerkannten Privatanstalt erworben werden kann,
c) die von der Kirche vorgeschriebenen philosophisch-theologischen Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einer den Bestimmungen des can. 1365 Cod. jur. can. entsprechenden deutschen bischöflichen Hochschule oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom erfolgreich zurückgelegt haben.
§ 2. Desgleichen müssen bei Orden und religiösen Kongregationen sowie bei deren Niederlassungen die Obern, die in Bayern ihren Sitz haben, die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Unberührt bleibt das Recht der Ordensobern mit anderer Staatsangehörigkeit, die ihren Sitz außerhalb Bayerns haben, persönlich oder durch einen Vertreter ihre Häuser in Bayern zu visitieren, sowie das Recht der Ordenskleriker, ihre philosophisch-theologischen Studien an ihren Ordensschulen nach Maßgabe des Cod. iur. c. can. 1356 zurückzulegen an Stelle der in § 1 Buchst. c genannten Anstalten."
Sources
Concordato con la Baviera, in: MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su
Materie Ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civil, Bd. 2: 1915-1954,
Vatikanstadt 1954, S. 18-30, hier 27 f.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 29. März 1924,
in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin
21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 174, S. 299-305, hier 304.