Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Artikel 11
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich."
Das Gesetz vom 28. Oktober 1918 ersetzte die AbS. 2 und 3 durch folgende Bestimmungen: "Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags."
Sources
Verfassung des Deutschen Reiches (Bismarck-Verfassung, 1871), in: www.verfassungen.de (Last access: 28.07.2009).