Reskript König Wilhelms I. von Württemberg vom 24. Oktober 1827

"Da die päbstliche Bulle vom 16. August 1821, welche mit den Worten: 'Provida solersque' und diejenige vom 11. April 1827, welche mit den Worten: 'Ad Dominici gregis custodiam' beginnt, in so weit solche die Bildung der oberrheinischen Kirchen-Provinz, die Begrenzung, Ausstattung und Einrichtung der dazu gehörigen fünf Bisthümer mit ihren Domcapiteln, so wie die Besetzung der erzbischöflichen und bischöflichen Stühle und der domstiftischen Präbenden zum Gegenstand haben, von Uns angenommen werden, und Unsere landesherrliche StaatsGenehmigung erhalten, ohne daß jedoch aus denselben auf irgend eine Weise etwas abgeleitet werden könnte, was Unsern Hoheitsrechten schaden oder ihnen Eintrag thun möchte, oder den Landes-Gesetzen und Regierungs-Verordnungen, den erzbischöflichen und bischöflichen Rechten, oder den Rechten der evangelischen Confession und Kirche entgegen wäre, so wird solches hiermit unter dem Vorbehalte, daß wegen der Vollziehung weitere Anordnungen werden getroffen werden, zur Nachachtung bekannt macht."
Sources
Königliches Rescript, betreffend die Verkündigung der päbstlichen Bullen zur Errichtung des Erzbisthums zu Freiburg und der bischöflichen Kirche zu Rottenburg am Neckar, vom 24. Oktober 1827, in: Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg 1827, S. 435 f., in: reader.digitale-sammlungen.de (Last access: 21.03.2013).
Recommended quotation
Reskript König Wilhelms I. von Württemberg vom 24. Oktober 1827, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 255, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/255. Last access: 21-12-2024.
Online since 18-09-2015.
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