Fuldaer Bischofskonferenz 1922 vom 22.-25. August, Nr. 61
a) Die hauptamtlichen Gefängnisseelsorger erhalten den Titel 'Pfarrer'.
b) Die Bischöfe delegieren servatis servandis die Gefangenenseelsorger bezüglich der Eheassistenz ad universitatem causarum, vorausgesetzt, daß eine Verständigung mit dem Heimatpfarrer bzw. dem Domizilpfarrer über Freiheit von Ehehindernissen und von entgegenstehenden Bedenken in Einzelfällen stattfindet.
Die Taufe von Kindern gefangener Frauen und Mädchen hat in der Ortspfarrkirche zu geschehen und ist für gewöhnlich von dem Gefängnisseelsorger zu spenden.
d) Die Gefängnisseelsorger sind zu den Dekanatskonferenzen und sonstigen Veranstaltungen des Pfarrklerus einzuladen und haben bei den Beratungen Stimmrecht, soweit es sich um Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse handelt."
Sources
Protokoll der Fuldaer Bischofskonferenz vom 22. bis 25. August 1922, in: HÜRTEN,
Heinz (Bearb.), Akten deutscher Bischöfe über die Lage der Kirche 1918-1933, Bd. 1:
1918-1925 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte A 51), Paderborn
u. a. 2007, Nr. 212, S. 439-456, hier 455.