Entwurf des Reichsschulgesetzes vom 22. April 1921, § 09

"Die Einrichtung oder Beibehaltung einer beantragten Schule beeinträchtigt einen geordneten Schulbetrieb im Sinne des Artikel 146 Abs. 2 der Reichsverfassung nicht schon dann, wenn die beantragte Schule selbst wegen ihrer Schülerzahl die in der betreffenden Gemeinde übliche Klassengliederung nicht erhalten könnte. Dagegen ist eine solche Beeinträchtigung dann als vorliegend anzusehen, wenn durch die Einrichtung oder Beibehaltung der beantragten Schule die in der Gemeinde erreichte Höhe der Gesamtschulorganisation erheblich herabgesetzt oder die Verwirklichung der in den Gemeinden der betreffenden Art an die Gliederung des Schulwesens billigerweise zu stellenden Anforderungen verhindert würde.
Im übrigen bestimmen sich die Voraussetzungen, unter denen die Einrichtung oder Beibehaltung einer Bekenntnisschule oder bekenntnisfreien Schule mit einem geordneten Schulbetrieb (Artikel 146 Abs. 2 der Reichsverfassung) als vereinbar zu erachten ist, sowie die Voraussetzungen für die Einrichtung oder Beibehaltung einer Gemeinschaftsschule nach Landesrecht."
Sources
Die Schule in der Reichsverfassung, in: Kölnische Volkszeitung Nr. 319 vom 28. April 1921; Dokument Nr. 3863.
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Artikel 146 Abs. 2 der Reichsverfassung. 22. April 1921, in: Verhandlungen des Reichstags. I. Wahlperiode, Bd. 366: Anlagen zu den Stenographischen Berichten Nr. 1640 bis 1894, Berlin 1924, Nr. 1883, S. 1613-1628, hier 1615, in: www.reichstagsprotokolle.de (Last access: 19.04.2013).
Entwurf Schulz / Koch, in: GEISSLER, Walter (Hg.), Das Werden des Reichsschulgesetzes. Wortlaut der Entwürfe 1921-1928 und ihre Begründungen (Schulpolitische Handbücherei 5), Dresden 1928, S. 12-28, hier 23.
Recommended quotation
Entwurf des Reichsschulgesetzes vom 22. April 1921, § 09, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 278, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/278. Last access: 21-12-2024.
Online since 25-02-2013, last modification 25-02-2019.
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