Entwurf des Reichsschulgesetzes vom 22. April 1921, § 11
§ 11.
Nach Landesrecht bestimmen sich die Stellen, die prüfen und entscheiden, ob und inwieweit die Einrichtung oder Beibehaltung beantragter Schulen nach § 9 als mit einem geordneten Schulbetrieb vereinbar anzusehen ist. Das Landesrecht hat jedem Antragsteller ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zu eröffnen, in dem er die Ablehnung des Antrags anfechten kann. Über die Frage, ob die Ablehnung des Antrags der Reichsverfassung oder Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderläuft, entscheidet im letzten Rechtszug bei Rechtsbeschwerde das Reichsverwaltungsgericht; bis zur Einrichtung dieses Gerichts steht die Entscheidung im letzten Rechtszug den obersten Verwaltungsgerichten der Länder zu.
Beschlüsse des Reichsrats.
§ 11.
Nach Landesrecht bestimmen sich die Stellen, die prüfen und entscheiden, ob und inwieweit die Einrichtung oder Beibehaltung beantragter Schulen nach § 9 als mit einem geordneten Schulbetrieb vereinbar anzusehen ist. Das Landesrecht hat jedem Antragsteller ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zu eröffnen, in dem er die Ablehnung des Antrags anfechten kann."
Sources
Die Schule in der Reichsverfassung, in: Kölnische Volkszeitung Nr. 319 vom
28. April 1921; Dokument
Nr. 3863.
Entwurf Schulz / Koch, in: GEISSLER, Walter (Hg.), Das Werden des
Reichsschulgesetzes. Wortlaut der Entwürfe 1921-1928 und ihre Begründungen
(Schulpolitische Handbücherei 5), Dresden 1928, S. 12-28, hier 25.
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Artikel 146 Abs. 2 der
Reichsverfassung. 22. April 1921, in: Verhandlungen des Reichstags.
I. Wahlperiode, Bd. 366: Anlagen zu den Stenographischen Berichten
Nr. 1640 bis 1894, Berlin 1924, Nr. 1883, S. 1613-1628, hier 1615, in: www.reichstagsprotokolle.de (Last access: 19.04.2013).