Bayerischer Landtag, Weimarer Republik
Die Verfassungsurkunde vom 14. August lehnte sich in ihren Bestimmungen zum Landtag an das vorläufige Staatsgrundgesetz vom 17. März an. Es legte darüber hinaus fest, dass Landtagswahlen alle vier Jahr stattfinden sollten (§ 27) und dass für verfassungsändernde Gesetze eine Zweidrittelmehrheit erforderlich war (§ 92). Dem Landtag stand jedoch nun nicht nur die Wahl des Ministerpräsidenten zu, sondern auch auf Grundlage von dessen Vorschlägen die Besetzung der Ministerien (§ 58). Aufgelöst werden konnte der Landtag nur durch eigenen Beschluss oder durch Volksbegehren mit anschließendem Volksentscheid, nicht jedoch durch Beschluss des Ministeriums (§§ 30 f.).
Sources
Staatsgrundgesetz der Republik Bayern vom 4. Januar 1919, in: WITTRECK, Fabian,
Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen Freistaaten
1918-1933. Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung, Tübingen 2004,
S. 101-103.
Vorläufiges Staatsgrundgesetz des Freistaates Bayern vom 17. März 1919, in:
WITTRECK, Fabian, Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen
Freistaaten 1918-1933, Tübingen
2004, S. 104-106.
Verfassungsurkunde des Freistaates Bayern vom 14. August 1919, in: WITTRECK,
Fabian, Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen Freistaaten
1918-1933. Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung, Tübingen 2004,
S. 106-127.
Bibliography
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die
Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 781.
HÜRTEN, Heinz, Revolution und Zeit der Weimarer Republik, in: SCHMID, Alois (Hg.),
Handbuch der bayerischen Geschichte, Bd. 4: Das neue Bayern. Von 1800 bis zur
Gegenwart, Teilbd. 1: Staat und Politik, München 22003,
S. 438-498, hier 450, 459, 468-470.