Fuldaer Bischofskonferenz 1928 vom 7.-9. August, Nr. 06

"Die Konferenz steht auf dem Standpunkte, daß Mitglieder schlagender Verbindungen als peccatores publici et manifesti zu betrachten sind und daher nicht kirchlich beerdigt werden dürfen, auch wenn sie an einer Mensur noch nicht teilgenommen hatten. Maßgebend ist hierbei auch das bonum commune. Eine kirchliche Beerdigung solcher Personen würde die Meinung aufkommen lassen, die Kirche habe sich über frühere Grundsätze hinweggesetzt. (Sog. Alte Herren, die wohl von früher Mitglieder einer schlagenden Verbindung sind, ohne aktiv hervorzutreten, dürfen kirchlich beerdigt werden, wenn weder Fahnen noch Chargierte dieser Verbindungen an der Beerdigung teilnehmen.)"
Sources
Protokoll der Fuldaer Bischofskonferenz vom 7.-9. August 1928, in: HÜRTEN, Heinz (Bearb.), Akten deutscher Bischöfe über die Lage der Kirche 1918-1933, Bd. 2: 1926-1933 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte A 51), Paderborn u. a. 2007, Nr. 440, S. 888-903, hier 893 f.
Bibliography
Fuldaer Bischofskonferenz 1928 vom 7.-9. August; Schlagwort Nr. 10036.
Recommended quotation
Fuldaer Bischofskonferenz 1928 vom 7.-9. August, Nr. 06, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 3127, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/3127. Last access: 04-05-2024.
Online since 20-01-2020.
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