TEI-P5
                        
                             
                        "Der Erste Konsul der Republik übt innerhalb dreier Monate, gerechnet von der
        Veröffentlichung der Bulle Seiner Heiligkeit, das Recht der Nomination für die neu
        umschriebenen Erzbistümer und Bistümer aus. Seine Heiligkeit verleiht die kanonische
        Institution entsprechend den Formen, wie sie in Frankreich vor dem Sturz der Regierung
        festgesetzt waren." 
                        
                             
                        
                             
                        Online since 20-01-2020. Show PDF 
                        
                    
    Konkordat mit Frankreich von 1801, Artikel 04
Sources
Text des Konkordats mit Frankreich, in: SCHÖPPE, Lothar (Bearb.), Konkordate seit
            1800. Originaltext und deutsche Übersetzung der geltenden Konkordate (Dokumente 35),
            Frankfurt am Main / Berlin 1964, S. 93-96, hier 94.
                        