Deklaration der in Frankfurt vertretenen Regierungen an den Heiligen Stuhl vom 24. Juli 1818, Artikel 6

"Wenn der Bischof seine Bestätigung erhalten hat, wird er, vor seiner Consecration durch den Metropoliten, dem Landesherrn den Eid der Treue und des Gehorsams ablegen, worin er versprechen wird, nichts zu unternehmen und an keiner Berathschlagung Theil zu nehmen, wodurch das Wohl des Staates gefährdet werden könnte, und wenn er von irgend einem Anschlage der Art Kunde erhalten sollte, solches dem Landesherrn zu eröffnen. Sobald der Bischof consecrirt, und nachdem jede Art von Exemtion, die etwa in seiner Diöcese stattgefunden hätte, aufgehoben ist, kann er die bischöflichen Verrichtungen in ihrem ganzen Umfang ungehindert ausüben..."
Sources
Deklaration der in Frankfurt vertretenen Regierungen an den Heiligen Stuhl vom 24. Juli 1818 [Auszug], in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 104, S. 241-245, hier 243 f. [deutscher Text].
Recommended quotation
Deklaration der in Frankfurt vertretenen Regierungen an den Heiligen Stuhl vom 24. Juli 1818, Artikel 6, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 3337, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/3337. Last access: 21-12-2024.
Online since 20-01-2020.
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