Vereinbarung zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius IX. und Seiner Königlichen Majestät Wilhelm I. König von Württemberg vom 8. April 1857, Artikel 10

"Das Vermögen, welches die Kirche als ihr Eigenthum besitzt, oder in Zukunft erwerben wird, ist beständig unverletzt zu erhalten, und wird dasselbe ohne Zustimmung der Kirchengewalt niemals eine Veränderung oder Veräußerung erleiden, noch werden dessen Früchte zu anderen Zwecken verwendet werden; indessen unterliegt dasselbe den öffentlichen Lasten und Abgaben, sowie den übrigen allgemeinen Gesetzen des Königreichs, wie alles andere Eigenthum.
Das Kirchenvermögen wird im Namen der Kirche unter Aufsicht des Bischofs von Jenen verwaltet, welche nach Vorschrift des canonischen Rechts oder nach dem Herkommen, oder durch ein Privilegium und eine besondere Bestimmung für irgend eine milde Stiftung zu solcher Verwaltung berufen sind. Alle Verwalter aber sind gehalten, auch wenn dieses auf Grund der eben angeführten Titel Anderen gegenüber zu geschehen hat, zugleich auch dem Bischofe oder seinen Bevollmächtigten jährlich Rechenschaft von ihrer Verwaltung abzulegen.
Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse gibt sofort der heilige Stuhl seine Zustimmung, daß die einzelnen Kirchenfabriken, so wie die übrigen kirchlichen Localstiftungen im Namen der Kirche in der Weise auch ferner verwaltet werden, wie sie im Lande eingeführt ist; nur sollen Pfarrer und Land-Decane ihre diesfallsigen Verrichtungen im Auftrage des Bischofs ausüben. Über die specielle Ausführung dieser Angelegenheit wird die Kgl. Regierung mit dem Bischofe ein Übereinkommen treffen.
Überdies willigt der heilige Stuhl ein, daß, so lange die Staatskasse zu den allgemeinen oder örtlichen Bedürfnissen der Kirche Beiträge leistet, die vacanten Pfründen und der Intercalarfonds unter der Oberleitung des Bischofs im Namen der Kirche durch eine gemischte Comission verwaltet werden; die eine Hälfte der Mitglieder dieser Comission erwählt der Bischof hauptsächlich aus Geistlichen, die andere die Kgl. Regierung aus Katholiken, den Vorsitz hat der Bischof oder dessen Bevollmächtigter. Die genaueren Bestimmungen hierüber werden in einem Übereinkommen zwischen der Kgl. Regierung und dem Bischofe festgesetzt werden.
Die Einkünfte des Intercalarfonds werden vor Allem stets zur Ergänzung der Pfarrgehalte bis zur Congrua, zur Anweisung von angemessenen Pensionen für altersschwache oder gebrechliche Pfründner, zu den Tischtiteln für neu zu weihende Geistliche und zu den Kosten der nothwendigen außerordentlichen Vicarien, etwaige Überschüsse aber nur für andere kirchliche Bedürfnisse verwendet werden.
Über die Erhaltung des Grundstocks des Intercalarfonds, sowie über Verwendung der Erträgnisse desselben wird die genannte Comissionen der Kgl. Regierung stets Gewißheit geben.
So lange die gemischte Commission zur Verwaltung des Intercalarfonds besteht, übt dieselbe die Oberaufsicht auch über die Verwaltung der besetzten Pfründen, welche deren jeweilige Inhaber nach canonischer Vorschrift zu führen haben."
Sources
Vereinbarung zwischen dem Heiligen Stuhl und König Wilhelm I. über die Verhältnisse der katholischen Kirche im Königreich Württemberg vom 8. April 1857, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 73, S. 183-187, hier 186 f.
Recommended quotation
Vereinbarung zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius IX. und Seiner Königlichen Majestät Wilhelm I. König von Württemberg vom 8. April 1857, Artikel 10, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 3358, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/3358. Last access: 21-12-2024.
Online since 20-01-2020.
Show PDF