Reichsdeputationshauptschluss, § 39
Da der Rhein von den Gränzen der batavischen Republik an bis zu den Gränzen der helvetischen Republik ein zwischen der französischen Republik und dem deutschen Reiche gemeinschaftlicher Strom geworden ist, so geschieht die Errichtung sowohl, als die Anordnung und Erhebung des Schifffahrts-Octroi gemeinschaftlich von Frankreich und dem deutschen Reiche.
Das Reich überträgt mit Einwilligung des Kaisers alle seine deßfalligen Rechte völlig und gänzlich dem Kurfürsten-Erzkanzler, welcher die Vollmacht des deutschen Reichs hat, mit der französischen Regierung alle allgemeine und besondere Anordnungen in Beziehung auf das Schifffahrts-Octroi abzuschließen; diese Anordnungen werden durch den Kurfürsten-Erzkanzler zur Genehmigung des Kurfürstl. Kollegiums und zur Kenntniß des unter seinem Oberhaupte versammelten Reiches gebracht.
Die Taxe wird dergestalt ausgemittelt, daß sie den Betrag der aufgehobenen Zölle nicht übersteigt. Es wird eine höhere Taxe von der Schifffahrt der Fremden, und von den Schiffen, welche den Rhein heraufgehen, entrichtet, als von der Schifffahrt der französischen oder der deutschen Uferbewohner, und von den Schiffen, welche den Rhein hinabgehen.
Die Erhebung derselben wird einer einzigen Behörde anvertraut, und die Erhebungsart so eingerichtet, daß die Schifffahrt so wenig als möglich dabei aufgehalten wird.
Der Generaldirector des Octroi wird gemeinschaftlich von der französischen Regierung und dem Kurfürsten-Erzkanzler ernannt, welche wechselseitig einen Controlleur bei jedem Erhebungs-Büreau halten. Die Einnehmer auf dem rechten Ufer werden von dem Kurfürsten-Erzkanzler mit Einverständnis der Landesfürsten ernannt.
Nichtsdestoweniger bleiben diese Administrations- und Erhebungsgrundsätze nach dem weiteren Uebereinkommen unterworfen, welches über die endliche Errichtung des Schifffahrts-Octroi selbst zwischen dem französischen Gouvernement und dem Kurfürsten-Reichserzkanzler statt haben wird.
Es werden nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn Erhebungsbüreaux errichtet. Diese Büreaux sind nur in Dienstsachen, außerdem aber keineswegs von der Gerichtsbarkeit der Landesherrn ausgenommen. Sie werden hingegen bedürfenden Falls allen Beistand von Seiten der Landesherrn erhalten.
Der Ertrag des Octroi im Ganzen hat vordersamst die Kosten der Erhebung, der Verwaltung und der Polizey zu bestreiten.
Der Ueberschuß wird in zwei gleiche Theile getheilt, deren jeder vorzüglich zu Unterhaltung der Leinpfade und der zur Schifffahrt erforderlichen Arbeiten auf jedem der respectiven Ufer bestimmt ist.
Der reine Rest der zum rechten Rheinufer gehörigen Hälfte wird
1) zur Ergänzung der Dotation des Kurfürsten-Erzkanzlers, dann für die übrigen in den §§ 9, 14, 17, 19 und 20 gegebenen Anweisungen;
2) zur Bezahlung der in den §§ 7 und 27 subsidiarisch und bedingnißweise angewiesenen Renten, verhypothecirt.
Falls sich ein jährlicher Ueberschuß von Einkünften ergäbe, so wird er zur stufenweisen Ablösung der Lasten dienen, mit welchen das Schifffahrts-Octroi-Recht belegt ist.
Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich jährlich mit der französischen Regierung und den an das Ufer gränzenden Landesfürsten der rechten Rheinseite über die Unterhaltung der Leinpfade und die zur Schifffahrt erforderlichen Arbeiten in der Ausdehnung der respectiven Rheingränzen benehmen."
Sources
Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803, in:
ZEUMER, Karl (Bearb.), Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in
Mittelalter und Neuzeit (Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht 2),
Tübingen 21913, S. 521 f., hier § 39, in: drw-www.adw.uni-heidelberg.de (Last access: 13.11.2017).