Reichsdeputationshauptschluss, § 42-44
§ 43. Der Genuß der zur Entschädigung angewiesenen Güter nimmt für die entschädigten Fürsten und Stände, welche nicht im Falle gewesen seyn möchten, vor den Declarationen der vermittelnden Mächte Civilbesitz zu ergreifen, mit dem ersten December 1802 seinen Anfang. Der Civilbesitz selbst geht für Alle acht Tage vor jenem Termin an.
Die Rückstände der unter der Disposition der Nutznießer gestandenen Fonds bis zum Zeitpuncte des neuen Genusses, gehören den alten Besitzern, ohne jedoch hiedurch anderen Verabredungen zwischen den interessierten Theilen vorzugreifen.
§ 44. Alle seit dem 24. August 1802 in den Entschädigungslanden und Gebieten vorgenommenen Veräußerungen, welche nicht als Folgen der gewöhnlichen Verwaltung anzusehen sind, werden hiermit für ungültig erklärt."
Sources
Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803, in:
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert.
Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche
vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014,
Nr. 5, S. 18 f., hier 19.
Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803, in:
ZEUMER, Karl (Bearb.), Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in
Mittelalter und Neuzeit (Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht 2),
Tübingen 21913, S. 522, hier §§ 42-44, in: drw-www.adw.uni-heidelberg.de (Last access: 13.11.2017).