Preußische Kabinettsorder vom 13. April 1825 die Kathedralsteuer betreffend

Mit seiner Kabinettsorder vom 13. April 1825 bestimmte der preußische König Friedrich Wilhelm III., dass der Erzbischof von Köln sowie die Bischöfe von Trier, Münster und Paderborn ihre Pfarrer anweisen sollten, zusammen mit den Stolgebühren eine Kathedralsteuer zu erheben, wenn sie bei Taufen, Trauungen und Sterbefällen Sakramente und Sakramentalien spendeten. Die Steuer war zum 1. Januar 1823 in ganz Preußen eingeführt worden, jedoch waren die Modalitäten ihrer Erhebung zunächst unklar geblieben. Die Steuer sollte dem baulichen Erhalt der Domkirchen dienen. Diese Gebäude waren zwar im Besitz des Staates und ihre Nutzung seitens der Kirche war von der Bulle "De salute animarum" vom 16. Juli 1821 garantiert, aber der finanzielle Aufwand für den Staat sollte mit dieser Maßnahme minimiert werden. Bischöfe und Pfarrer legten vergeblich Protest dagegen ein.
Sources
Allerhöchste Kabinettsorder vom 13. April 1825, in Betreff der von den Rheinisch-Westphälischen Provinzen Behufs der baulichen Unterhaltung der Domkirchen zu erlegenden Kathedral-Steuer, in: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1825, S. 71 f., in: digital.staatsbibliothek-berlin.de (Last access: 27.05.2019).
Bibliography
FÖLLINGER, Georg, Das Bistum Paderborn im Spannungsfeld von Staat und Kirche in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts (Paderborner theologische Studien 14), Paderborn u. a. 1986, S. 125-142.
Recommended quotation
Preußische Kabinettsorder vom 13. April 1825 die Kathedralsteuer betreffend, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 3430, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/3430. Last access: 21-12-2024.
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