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"Weiter geben wir dem oben benannten Bischof, Johann Baptist, auf, daß er für die
Seelsorge in der Metropolitan- und in den Cathedral-Kirchen auf angemessene Weise sorge, und
bestimme, von welchen, nach vorgängiger Prüfung, in Gemäßheit der canonischen Beschlüsse vom
betreffenden Ordinarius zu bestätigenden und anzustellenden Priestern und mit welcher
Ausstattung dieselbe in jenen Kirchen sollte ausgeübt werden, und daß er bezeichne, in
welches Seminar der Freiburger Kirchenprovinz die Geistlichen der Limburger Diöcese, unter
jährlicher Anweisung der oben besagten 1500 fl., aufzunehmen seyen, bis ein eigenes
Seminar in Limburg errichtet wird; daß er ferner die von den betreffenden Landesherren
beizubringende Summe festsetze, wodurch die Kosten des Gottesdienstes in den aufgehobenen
Kirchen, der bischöflichen zu Constanz und der probsteilichen zu Ellwangen, hinlänglich und
bleibend gedeckt werden; und daß er endlich dafür sorge, daß den jetzt lebenden Capitularen
der aufgehobenen Capitel ihr jährliches Einkommen lebenslänglich vollständig und getreulich
bezahlt werde. [...]"
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Bulle Pius' VII. "Provida solersque" vom 16. August 1821, Artikel 5
Sources
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der
bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 106,
S. 246-257 [deutscher Text], hier 255.
MERCATI, Angelo (Hg.), Raccolta di concordati su materie ecclesiastiche tra la Santa
Sede e le autorità civili, Bd. 1: 1098-1914, Rom 21954,
S. 667-676 [lateinischer Text], hier 674 f.
Recommended quotation
Bulle Pius' VII. "Provida solersque" vom 16. August 1821, Artikel 5, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 3438, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/3438. Last access: 20-05-2025.