Tschechoslowakisches Gesetz betreffend die Übernahme des nach den Friedensverträgen dem čechoslovakischen Staate zugefallenen Gutes und Eigentums vom 12. August 1921

Das Gesetz vom 12. August 1921 betreffend die Übernahme des nach den Friedensverträgen dem čechoslovakischen Staate zugefallenen Gutes und Eigentums regelte die Enteignung des "gesamte[n] unbewegliche[n] und bewegliche[n] Vermögen[s] einschließlich aller Vermögensrechte und -forderungen" (§ 3) des deutschen und des österreichisch-ungarischen Staates sowie der dortigen Dynastien auf dem Territorium der Tschechoslowakei.
In § 1 wurde festgestellt:
"Der čechoslovakische Staat erwirbt alles Gut und alles Eigentum:
1. das in dem der Čechoslovakischen Republik gehörenden Gebiete der einstmaligen österreichisch-ungarischen Monarchie dem gewesenen Kaisertum Österreich, dem gewesenen Königreich Ungarn oder als gemeinsames Eigentum der gewesenen österreichisch-ungarischen Monarchie sowie der österreichischen und ungarischen Krone und der gewesenen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie am 28. Oktober 1918 und, soweit es sich um nach dem 28. Oktober 1918 einverleibte Gebiete handelt, am Tage der Inkorporierung dieser Gebiete gehört hat;
2. das im Gebiete von Feldsberg und Weitra am Tage der Inkorporierung dieses Gebietes dem Lande Niederösterreich gehört hat;
3. das in dem aus dem deutschen Reiche einverleibte Gebiete der deutschen Krone, dem deutschen Reiche und den deutschen Staaten sowie dem gewesenen deutschen Kaiser und anderen Personen der deutschen Herrscherfamilien am Tage der Inkorporierung dieses Gebietes gehört hat."
In § 3 wurde die österreichisch-ungarische Herrscherfamilie näher definiert:
"Unter Gut und Eigentum der gewesenen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie ist namentlich zu verstehen das Gut und Eigentum:
1. des letzten Herrschers Karl und seiner Gemahlin Zita;
2. der anderen Personen der gewesenen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie, namentlich aus des gewesenen Thronfolgers Franz Ferdinand Este und seiner Nachkommen;
3. des k. u. k. Familienfonds;
4. das mit dem Fideikommißbande des Kronfideikomisses des Kaisers und Königs Franz Joseph I. für das Erzhaus Habsburg-Lothringen belastete Gut und Eigentum."
Die Entscheidung darüber, wer zu der gewesenen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie bzw. zu den gewesenen deutschen Herrscherfamilien gehöre, oblag dem Innenministerium. Zu entsprechenden Entscheidungen konnten sich die betreffenden Personen innerhalb einer mindestens vierzehntägigen Frist äußern. Eine Beschwerde war nur beim Obersten Verwaltungsgericht möglich (§ 4).
Bibliography
Gesetz vom 12. August 1921 betreffend die Übernahme des nach den Friedensverträgen dem čechoslovakischen Staate zugefallenen Gutes und Eigentums, in: Sammlung der Gesetze und Verordnungen des čechoslovakischen Staates 1921, Nr. 354, S. 1573-1575.
Recommended quotation
Tschechoslowakisches Gesetz betreffend die Übernahme des nach den Friedensverträgen dem čechoslovakischen Staate zugefallenen Gutes und Eigentums vom 12. August 1921, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 350, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/350. Last access: 21-12-2024.
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