Vereinbarung zwischen Maximilian Karl Fürst von Thurn und Taxis und Josef von Lipp vom 1. Mai 1864
Da der Fürst, der im bayerischen Regensburg residierte, wo die Bischöfe sein Präsentationsrecht nicht bestritten, auf dieses Recht in Württemberg nicht verzichten wollte, kamen die Verhandlungen nicht voran. Erst ein Vergleich, den beide Partei am 1. Mai 1864 schlossen, schien eine Lösung zu bringen. Lipp erkannte die 22 Patronate an. Im Gegenzug durfte der Rottenburger Bischof dem Fürsten bei der Besetzung eine Terna vorlegen. Einen der drei Kandidaten präsentierte der Fürst anschließend dem Bischof. Lipp legte den Vertrag nicht dem Heiligen Stuhl zur Bestätigung vor, da er in einem Schreiben Kardinalstaatssekretär Giacomo Antonellis von 1859 eine Verhandlungsvollmacht sah.
Die Fürsten von Thurn und Taxis übten das Patronatsrecht über die 22 Pfarreien auf Grundlage des Vertrags, dessen Gültigkeit die Konzilskongregation 1932/34 unter Auflagen bestätigte, noch bis kurz vor dem Zweiten Weltkrieg aus. Ein neuer Vertrag zwischen Fürst und Bischof regelte die Patronatsverhältnisse der Familie Thurn und Taxis in Würtemberg am 12. Juni 1939 endgültig. Diese behielten für insgesamt sieben Pfarreien das Präsentationsrecht, wobei der Bischof eine Terna vorlegen durfte. Die Konzilskongregation bestätigte den Vertrag im Folgejahr.
Bibliography
Besetzung von Benefizien in Rottenburg; Schlagwort
Nr. 1688.
ENGELHARD, Klaus, Die Rechtsverhältnisse der Pfarreien des Klosters Neresheim, in:
Thurn und Taxis-Studien 2 (1962), S. 7-93, hier 71-90.