TEI-P5
Das bayerische Gesetz über Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen vom
9. August 1921 enthielt Bestimmungen über die Festsetzung des Pfründe- oder
Stelleneinkommens der katholischen und evangelischen Seelsorgegeistlichen, über die etwaige
Ergänzung dieses Einkommens aus staatlichen Mitteln sowie weitere mit diesem Gegenstand
zusammenhängende Regelungen.
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Bayerisches Gesetz über Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen vom 9. August 1921
Sources
Gesetz über Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen vom 9. August 1921,
in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1921, Nr. 41,
S. 452-456.
