Durch das bayerische Gesetz über die Ergänzung der Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel vom 9. August 1921 wurden die Ergänzung der konkordatsmäßigen Jahrsbezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel sowie die Höhe von Teuerungszuschlägen geregelt. Daneben enthielt das Gesetz Bestimmungen für die Ergänzung der Bezüge und die Teuerungszuschläge für die Ordinariatsdiener. Schließlich hieß es in Artikel 5, dass die Bestimmungen des Gesetzes "übrigens nur Gültigkeit bis zum Abschluß eines neuen Konkordates" haben.
Sources
Gesetz über Ergänzung der Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel vom 9. August 1921, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1921, Nr. 41, S. 451 f.
Recommended quotation
Bayerisches Gesetz über Ergänzung der Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel vom 9. August 1921, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 50, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/50. Last access: 21-12-2024.
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