Plazet
Dahinter stand die grundsätzliche Frage nach dem Verhältnis von geistlicher und weltlicher Macht, wie sie seit dem Mittelalter diskutiert wurde. Während die modernen Staaten grundsätzlich einen Vorrang des staatlichen vor dem kirchlichen Recht proklamierten, entwickelte die katholische Kirche im 19. Jahrhundert die Lehre von der societas perfecta, einer vollständigen und damit vom Staat unabhängigen Gesellschaft.
Seit dem Ausgang des 19. Jahrhunderts war man zunehmend bestrebt, eine Konfrontation zwischen Kirche und Staat in Fragen der Plazetierung zu vermeiden. Für die bayerische Kirchenpolitik wurde etwa der Modus Vivendi gefunden, dass der Staat für die plazetierten Verlautbarungen generell Hilfe bei deren Durchsetzung zusagte, zugleich aber den Anspruch aufgab, mit dem "Plazet" die Veröffentlichung eines kirchlichen Erlasses kontrollieren zu wollen. Der Staat erkannte zudem an, dass die Gültigkeit für das Gewissen der Gläubigen von der staatlichen (Nicht-)Genehmigung unberührt blieb. Ein Kompromiss mit Blick auf die Bischofsernennung, der im 20. Jahrhundert auch Eingang in Konkordate fand, war die sogenannte politische Klausel, die ein Einspruchsrecht von Seiten des Staates vorsah.
Sources
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Bibliography
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