Dekret der Konsistorialkongregation "De processu inquisitionum circa promovendos ad episcopatum" vom 29. Februar 1924
Seit Urban VIII. (1591) bestanden Regelungen, die angesichts der veränderten Zeitumstände nun erneut geändert werden sollten. So galt die vormals notwendige Befragung zweier von einander unabhängiger Zeugen nun als überflüssig und wurde abgeschafft. Sämtliche entsprechende Dekrete wurden für ungültig erklärt. Auch in den Diözesen, in denen sich im Nachgang zu dem Dekret Urbans VIII. von 1591 regionale Statuten für die Bischofsernennung entwickelt hatten, sollte im geheimen Informativprozess auf eine Zeugenbefragung verzichtet werden, um eine einheitliche Regelung für die ganze Kirche zu haben. Träger des Informativprozesses waren in der Regel die Nuntien bzw. in Ländern ohne Nuntiatur Ortsbischöfe oder Sonderbeauftragte.
Der Schlusssatz, der die Einholung von Einschätzungen der am Prozess Beteiligten empfahl und in der ersten Fassung des Dekrets noch vorhanden war, wurde jedoch vor der Drucklegung gestrichen. Gültig blieb er dennoch, denn Pius XI. hielt es für besser, nur den anfragenden Nuntien in diesem Punkt weitere Auskünfte zu erteilen, da die Regelung vor allem in deren Zuständigkeitsbereich fiel.
Sources
Dekret der Konsistorialkongregation "De processu inquisitionum circa promovendos ad episcopatum"
vom 29. Februar 1924, in: Acta Apostolicae Sedis 16 (1924), S. 160 f.,
in: www.vatican.va (Last access: 28.01.2016).
Bibliography
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris
Canonici, Bd. 1: Einleitung, Allgemeiner Teil und Personenrecht, Paderborn
71953, S. 400.