Bayerische Kammer der Abgeordneten
Die Vertreter für die Kammer der Abgeordneten wurden durch Wahl bestimmt. Mit der Reform von 1848 wurde das Klassenwahlrecht aufgehoben, das Zensuswahlrecht, auf eine Mindeststeuer herabgesetzt, galt weiterhin. Wahlberechtigt waren Männer ab 25 Jahren, die eine direkte Steuer entrichteten. Das Verfahren wurde 1881 in geheime und 1906 in direkte Wahlen geändert. Die Mehrheit der Patriotenpartei in der Kammer übernahm im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts die Zentrumspartei. Die Kammer der Abgeordneten wirkte bei der Gesetzgebung mit, die vom König eingesetzte Regierung war jedoch nicht von ihrem Vertrauen abhängig (Titel VII, § 1-31).
Quellen
BRATER, Karl (Hg.), Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern und die Verfassungsedicte in ihrem
gegenwärtigen Bestande. Wortgetreuer Abdruck des noch geltenden ursprünglichen Textes
mit Anführung der spätern Zusätze und Aenderungen, Nördlingen
41872, in: www.mdz-nbn-resolving.de (Letzter Zugriff am: 20.02.2013).
Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. München 1818, in: www.mdz-nbn-resolving.de (Letzter Zugriff am: 20.02.2013).
Literatur
ALBRECHT, Dieter, Die Sozialstruktur der bayerischen Abgeordnetenkammer 1869-1918, in:
BRACHER, Karl Dieter (Hg.), Staat und Parteien. Festschrift für Rudolf Morsey zum 65.
Geburtstag, Berlin 1992, S. 427-452.
Wahlen in Deutschland. Landtag Bayern 1869-1918, in: www.wahlen-in-deutschland.de (Letzter Zugriff am: 25.03.2013).
LÖFFLER, Bernhard, Stationen parlamentarischen Wandels in Bayern, in: Zeitschrift für
bayerische Landesgeschichte 58 (1995), S. 959-989.
SCHMALZL, Markus, Parlamentarische Reformversuche, in: www.historisches-lexikon-bayerns.de (Letzter Zugriff am: 20.02.2013).