Das preußische Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf-
und Zuchtmittel vom 13. Mai 1873 war das dritte der gegen die katholische Kirche
gerichteten Maigesetze des preußischen StaatS. Das Gesetz verbot alle kirchlichen
Straf- und Zuchtmaßnahmen, die den bürgerlichen Bereich tangierten. In § 1 verbot es
Straf- oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche Ehre und erlaubte
kirchliche Strafmittel nur im rein religiösen Gebiet. Somit hatten Kirchenstrafen keine
bürgerlichen Wirkungen. Im Besonderen verbot es die Verhängung von Strafen bei Wahrnehmung
eines bürgerlichen Rechtes wie des Wahl- oder StimmrechtS.
Quellen
Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel
vom 13. Mai 1873, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche
im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen
Staatskirchenrechts, Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des
Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990 ND
Darmstadt 2014, Nr. 284, S. 608 f.
Literatur
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 4: Struktur
und Krisen des Kaiserreichs, Stuttgart u. a. 21982,
S. 714.
Empfohlene Zitierweise
Preußisches Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und
Zuchtmittel vom 13. Mai 1873, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 12057, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/12057. Letzter Zugriff am: 27.11.2024.
Online seit 24.10.2013, letzte Änderung am 26.06.2019.Als PDF anzeigen