Das zweite preußische Friedensgesetz vom 29. April 1887 ergänzte das erste vom
21. Mai 1886. Unter anderem erhielten auch die Bistümer Osnabrück und Limburg das
Recht, Priesterseminare zur praktisch-theologischen Ausbildung von Geistlichen zu errichten
(Art. 1). Dazu wurde der Einfluss des Staates auf die Besetzung von Seelsorgestellen
weiter reduziert (Art. 2). Auch Orden und religiöse Kongregationen erhielten größere
Freiheiten (Art. 5). Das Gesetz berücksichtigte weitestgehend die Wünsche der Kurie.
Der Zentrumsvorsitzende Ludwig Windthorst und der preußische Episkopat hingegen lehnten es
als nicht weitgehend genug ab. Die Zentrumspartei fügte sich jedoch der Kurie und stimmte
ihm zu. Obwohl das Jesuitengesetz erst später fiel und sowohl die Zivilehe als auch die
Staatsschule dauerhaft blieben, erklärte Leo XIII. den Kulturkampf in seiner Allokution
vom 23. Mai 1887 für beendet.
Quellen
Gesetz betreffend Abänderung der kirchenpolitischen Gesetze vom 29. April 1887,
in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des
Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 420,
S. 883-884.
Literatur
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 4: Struktur
und Krisen des Kaiserreiches, Stuttgart u. a. 21982,
S. 801-804.
Empfohlene Zitierweise
Zweites preußisches Friedensgesetz vom 29. April 1887, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1766, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1766. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 29.01.2018, letzte Änderung am 26.06.2019.Als PDF anzeigen