Verhandlungen über ein Konkordat mit dem Deutschen Reich 1919-1922
Im 19. und zu Beginn des 20. Jahrhundert bildeten auf der Ebene der Gliedstaaten eine Vielzahl von Rechtsakten unterschiedlichen Charakters – das Bayernkonkordat vom 5. Juni 1817, die Zirkumskriptionsbullen "De salute animarum" vom 16. Juli 1821 für Altpreußen, "Provida solersque" vom 16. August 1821 für die oberrheinische Kirchenprovinz und "Impensa Romanorum Pontificum" vom 26. März 1824 für Hannover sowie diverse einseitig erlassene Staatsgesetze, die meist aus der der Zeit des Kulturkampfs stammten – die Grundlage des Staat-Kirche-Verhältnisses. Durch die Novemberrevolution und den Zusammenbruch der Monarchien von 1918/19 wurden eine Neuordnung dieses Verhältnisses und zugleich die Umsetzung der Bestimmungen des Codex Iuris Canonici von 1917 möglich. Die Konkordatsverhandlungen während der Weimarer Republik waren dabei von einem Geflecht der wechselvollen außenpolitischen Lage des Reichs, der unterschiedlichen Interessen der verschiedenen Reichs- und Landesregierungen sowie der Verhandlungstaktik des Heiligen Stuhls durch Pacelli bestimmt.
Die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung brachten de iure die Einführung der Kirchenfreiheit. Jedoch wandten sich insbesondere Bayern und Preußen gegen eine umfassende Auslegung dieser Freiheiten, da sie sich ihre kulturpolitische Landeshoheit nicht beschneiden lassen wollten. Im Gegensatz zum protestantischen Preußen war das katholische Bayern aber prinzipiell bereit, über ein neues Länderkonkordat zu verhandeln. Preußen dagegen wollte nicht über ein eigenes Konkordat, sondern lediglich über die Aufhebung der gesetzlichen Kulturkampfrelikte verhandeln, die von der Reichsverfassung ohnehin geboten waren, um seinerseits Konzessionen vom Heiligen Stuhl zu erlangen. Pacelli akzeptierte diese Position durch die zustimmende Annahme eines entsprechenden Pro-Memorias der preußischen Regierung am 29. Dezember 1919 (Dokument Nr. 1007). Der Heilige Stuhl verfolgte eine Doppelstrategie und verhandelte sowohl über Länderkonkordate als auch über ein Reichskonkordat.
Für Verhandlungen über ein Reichskonkordat war die gegenseitige diplomatische Anerkennung des Reichs und des Heiligen Stuhls vonnöten. Dies geschah formal 1920 durch die Ernennung des preußischen Botschafters beim Heiligen Stuhl Carl-Ludwig Diego von Bergen zum Vatikanbotschafter des Reichs und durch die Akkreditierung Pacellis bei der Reichsregierung als Nuntius der neu errichteten Nuntiatur in Berlin. Pacelli selbst war zunächst nicht daran interessiert, in formelle Verhandlungen mit dem Reich zu treten und einen vollständigen Konkordatsentwurf an die Reichsregierung zu senden, da ein günstiges Bayernkonkordat als Präzedenzfall und Musterkonkordat dienen sollte (Dokument Nr. 4130). Stattdessen erarbeitete der Nuntius intern die sogenannte Pacelli-Punktation I (Dokument Nr. 10433), die einen Forderungskatalog der Kirche darstellte. Auf Seiten des Reichs war insbesondere das Auswärtiges Amt, namentlich der Leiter des Vatikanreferats Richard Delbrueck, an den Verhandlungen über ein Reichskonkordat interessiert, da man vermeiden wollte, dass das Reich und der Heilige Stuhl über den Umweg der Landesregierungen verhandeln würden. Da ein Reichskonkordat aber nur mit Zustimmung der Länder möglich war, nahm Delbrueck Kontakt mit Bayern und Preußen auf, die ihm aber ihre Ablehnung signalisierten.
Nach den Sondierungen des Auswärtigen Amts ergriff Reichskanzler Joseph Wirth mit einem Runderlass vom 6. Januar 1921 die Initiative, in dem die Länder offiziell über die Vorüberlegungen zu einem Reichskonkordat unterrichtet wurden. Er wurde dabei insbesondere von außenpolitischen Überlegungen geleitet, da er sich durch den Abschluss eines Konkordats eine Stabilisierung der territorialen Integrität des Reichs versprach. Preußen und Bayern lehnten diesen Vorstoß erwartungsgemäß ab. Bayern war nach wie vor nicht bereit, seine laufenden Konkordatsverhandlungen mit denen des Reichs zu koordinieren. Trotzdem unternahm Wirth im November 1921 einen erneuten Vorstoß und forderte Pacelli auf, einen Entwurf für ein Reichskonkordat vorzulegen. Dies geschah in Form der Pacelli-Punktation II vom 15. November 1921 (Dokument Nr. 7768), die sich allerdings nur wenig von der Pacelli-Punktation I unterschied. Wirth informierte lediglich Bayern, nicht aber Preußen über seinen Vorstoß, was dessen obstruktive Haltung weiter verstärkte.
Pacelli war der Einbezug der Schulfrage in ein Reichskonkordat von zentraler Bedeutung. Dieses Ziel war jedoch kaum zu erreichen. da das Reich in dieser Frage nicht zuständig war und ein Reichsschulgesetz zwar vorgesehen, die Verhandlungen darüber aber nicht allzu weit fortgeschritten waren. Dieser Umstand bildete ein zusätzliches Druckmittel Preußens, für das der Einbezug der Schulfrage unannehmbar war. Nichtsdestoweniger stand Preußen durch Wirths Vorstoß unter einem gewissen Druck. Hinzu kam die Allokution Benedikts XV. vom 21. November 1921, die die Fortgeltungsdebatte der alten Verträge zwischen Kirche und Staat neu entfachte. Zwar war sie nicht auf die Verhältnisse im Deutschen Reich gemünzt, Kardinalstaatssekretär Gasparri nutzte sie aber, um die Vertreter Preußens und Bayerns von der Notwendigkeit einer Neuregelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat im Reich und in den Ländern zu überzeugen ( Dokument Nr. 10148). Hinzu kam seit Dezember 1921 die Trierer Sedisvakanz, die im Zusammenhang mit der umstrittenen Frage der zukünftigen kirchlichen Administration des Saarbeckens ein gelegenes Druckmittel für Pacelli bildete, da Preußen und das Reich an einer schnellen Wiederbesetzung des Trierer Stuhls interessiert waren. Pacelli war mit dieser Taktik zumindest vorübergehend erfolgreich, denn Preußen verpflichtete sich im Januar 1922 zu Verhandlungen mit dem Reich über den Einbezug der Schulfrage in ein Reichskonkordat (Dokument Nr. 3410).
Der erste Entwurf von staatlicher Seite für ein Reichskonkordat vom 18. Januar 1922 stammte vom Vatikanbotschafter von Bergen, der damit sein Interesse bekundete, die Verhandlungen mit zu gestalten. Hinzu kamen zwei Entwürfe des Vatikanreferenten Delbrueck, an denen auch der Ministerialrat Georg Kaiserberg aus dem Reichsministerium des Innern beteiligt war. Diese Entwürfe konnten bisher nur ungefähr und nun durch unsere Edition genauer datiert werden: der Entwurf Delbrück I datiert auf den Zeitraum vor dem 27. April 1922 und der Entwurf Delbrück II auf den 27. April 1922 (Dokument Nr. 7759). Delbrueck wählte bei den Verhandlungen die heikle Strategie, erst mit der kirchlichen Seite zu sondieren und Preußen von den Verhandlungen zunächst abzuschirmen. Dies brüskierte vor allem von Bergen, der Delbruecks Bemühungen daraufhin im Sommer 1922 erfolgreich hintertrieb. Das Scheitern der Verhandlungen war zu diesem Zeitpunkt aber nicht allein von Bergens Obstruktion zu verdanken, sondern auch dadurch verursacht, dass sich der außenpolitische Fokus des Reichs von der Territorial- auf die Reparationsfrage verschob.
Quellen
Allokution Benedikts XV. vom 21. November 1921, in: Acta Apostolicae Sedis 13
(1921), S. 521-524, in: www.vatican.va (Letzter Zugriff am: 10.02.2016).
Entwurf Bergen vom [18. Januar 1922], in: KÜPPER, Alfons (Bearb.), Staatliche Akten
über die Reichskonkordatsverhandlungen 1933 (Veröffentlichungen der Kommission für
Zeitgeschichte A 2), Mainz 1969, Nr. 7, S. 448-455.
Entwurf Delbrück I vom [27. April] 1922, in: KÜPPER, Alfons (Bearb.), Staatliche
Akten über die Reichskonkordatsverhandlungen 1933 (Veröffentlichungen der Kommission für
Zeitgeschichte A 2), Mainz 1969, Nr. 9, S. 458-464.
Entwurf Delbrück II vom [28. Juni 1922]. Dokument
Nr. 7759, in: KÜPPER, Alfons (Bearb.), Staatliche Akten über die
Reichskonkordatsverhandlungen 1933 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte A 2),
Mainz 1969, Nr. 10, S. 465-472.
Gasparri an Pacelli vom 20. November 1921; Dokument
Nr. 10148.
Pacelli an Gasparri vom 16. November 1921; Dokument
Nr. 10433.
Pacelli an Gasparri vom 19. Juli 1920; Dokument
Nr. 4130.
Pacelli an Gasparri vom 9. Januar 1922; Dokument
Nr. 3410.
Pacelli an Gasparri vom 4. Januar 1920; Dokument
Nr. 1007.
Pacelli-Punktation I vom [1. Mai 1920], in: VOLK, Ludwig (Bearb.), Kirchliche Akten
über die Reichskonkordatsverhandlungen 1933 (Veröffentlichungen der Kommission für
Zeitgeschichte A 11), Mainz 1969, Nr. *1, S. 277-281.
Pacelli-Punktation II vom [15. November 1921]; Dokument
Nr. 7768; in: KÜPPER, Alfons (Bearb.), Staatliche Akten über die
Reichskonkordatsverhandlungen 1933 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte A 2),
Mainz 1969, Nr. 6, S. 441-447.
Literatur
BRECHENMACHER, Thomas (Hg.), Das Reichskonkonrdat 1933. Forschungsstand, Kontroversen,
Dokumente (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte B 109), Paderborn u .a.
2007.
DEUERLEIN, Ernst, Das Reichskonkordat. Beiträge zu Vorgeschichte, Abschluß und Vollzug des
Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933,
Düsseldorf 1956, S. 1-40.
GOLOMBEK, Dieter, Die politische Vorgeschichte des Preußenkonkordats (1929)
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MUSSINGHOFF, Heinz, Theologische Fakultäten im Spannungsfeld von Staat und Kirche.
Entstehung und Auslegung der Hochschulbestimmungen des Konkordats mit Preußen von 1929,
dargelegt unter Berücksichtigung des Preußischen Statutenrechts und der Bestimmungen des
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VOLK, Ludwig, Das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933. Von den Ansätzen in der Weimarer
Republik bis zur Ratifizierung am 10. September 1933 (Veröffentlichungen der Kommission
für Zeitgeschichte B 5), Mainz 1972, S. 1-24.