Richtlinien der deutschen Bischöfe zum Umgang mit dem Aufwertungsgesetz von 1926
1. Pfarrer sollten das Gesetz selbst nicht beurteilen.
2. Wenn das Gesetz als Anfangspunkt der aufzuwertenden Forderungen den 15. Juni 1922 setzt, so sollten gegebenenfalls länger zurückliegende Forderungen berücksichtigt werden.
3. In Predigten und im Beichtstuhl sollten Pfarrer nicht auf die Aufwertung eingehen.
4. Inwiefern die Länder, Gemeinden und öffentliche Körperschaften mehr leisten konnten und sollten, als sie mussten, sollte diesen überlassen bleiben.
5. Pfarrer sollten für Gerechtigkeit, Billigkeit und Liebe eintreten.
6. Die Pfarrer konnten sich für verarmte Gläubiger einsetzen. Einem Schuldner die Absolution zu verweigern, sei jedoch nur ratsam, wenn erwiesen sei, dass ein Schuldner böswillig handele. Grundsätzlich sollten Zurückhaltung geübt und Appelle an die Nächstenliebe und Ermahnungen vorgezogen werden.
7. Kirchliche Einrichtungen, Stiftungen und Gemeinden sollten besonders darauf achten, ob nicht mehr gezahlt werden sollte als gesetzlich verlangt.
8. Die wirtschaftliche Lage des Schuldners sowie des Gläubigers sollten beachtet werden, um Verarmung auf beiden Seiten zu verhindern.
9. Es bestand eine Pflicht zur Vermeidung grober Ärgernisse.
Quellen
Nr. 22. Einige Richtlinien für den katholischen Seelsorger in Fragen
betr. Verhältnis von Aufwertungsgesetz und Moral, in: Kirchlicher Anzeiger für die
Erzdiözese Köln 66 (1926), 1. Februar 1926, S. 19-22.
Literatur
Aufwertungsgesetz vom 16. Juli 1925; Schlagwort
Nr. 3569.