Verhältnis von Kirche und Staat in Hessen

Die Hessische Verfassung vom 12. Dezember 1919 enthielt keinen Abschnitt über die Grundrechte und keinen über das Verhältnis von Kirche und Staat. Die Landesregierung unter Carl Ulrich interpretierte Art. 13 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 – "Reichsrecht bricht Landrecht." – auf eigenwillige Weise. Die Landesgesetzgebung dürfe nicht nur nichts bestimmen, was der Reichsgesetzgebung widerspreche, sondern nicht einmal das wiederholen, was das Reichsrecht ausspreche. Lediglich in Artikel 61 wurden die Patronate behandelt:
"Die ehemals landesherrlichen, die standesherrlichen und grundherrlichen Patronate sind, soweit sie nicht nachweislich Privatpatronate sind, aufgehoben.
Die Aufhebung oder Ablösung der Privatpatronate erfolgt durch besonderes Gesetz bis spätestens 31. Dezember 1924.
Präsentationen auf Schulstellen finden auch bei Privatpatronaten nicht mehr statt; die Leistungen des seitherigen Präsentationsberechtigten übernimmt bei dessen Weigerung bis zu anderweitiger Regelung der Staat."
Das in Absatz 2 angekündigt Gesetz wurde durch das "Gesetz, die Aufhebung der Standesvorrechte betreffend" vom 22. Juni 1923 verwirklicht.
Im Jahre 1929 war ein Teil der Gesetze und Verordnungen aus der Zeit des Staatskirchentums und des Kulturkampfes, z.B. die Anzeigepflicht bei Übertragung eines kirchlichen Amtes, noch nicht aufgehoben, jedoch hatte ihre Anwendung nur noch formale Bedeutung und vollzog sich reibungslos. Eine Neuordnung der rechtlichen Beziehungen zwischen Kirche und Staat war zu dieser Zeit beabsichtig, jedoch war die Mehrheit der hessischen Parteien dafür, dies einseitig per Staatsgesetz herbeizuführen, und nur die Zentrumspartei strebte ein Konkordat an. Pacelli verhandelte zwar wiederholt mit der hessischen Regierung in kirchenpolischen Fragen, stand einem Hessenkonkordat jedoch ablehnend gegenüber, um kein Präjudiz für das wichtigere Preußenkonkordat von 1929 zu schaffen. Auch bis zum Abschluss des Reichkonkordats von 1933 verliefen alle Verhandlungen über ein Konkordat mit Hessen im Sande.
Quellen
Gesetz, die Aufhebung der Standesvorrechte betreffend vom 22. Juni 1923, in: Hessisches Regierungsblatt 1923, Nr. 25, S. 217 f. in: starweb.hessen.de (Letzter Zugriff am: 30.10.2012).
Hessische Verfassung vom 12. Dezember 1919, in: WITTRECK, Fabian (Hg.), Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen Freistaaten 1918-1933, Tübingen 2004, S. 252-264, hier 263.
Hessische Verfassung vom 12. Dezember 1919, in: Regierungsblatt für Hessen 1919, Nr. 37, S. 439-453, hier 452, in: starweb.hessen.de (Letzter Zugriff am: 30.10.2012).
LENHART, G., Kirche und Staat in Hessen, in: SACHER, Hermann (Hg.), Staatslexikon, Bd. 3, Freiburg im Breisgau 51929, Sp. 248-250, hier 250.
Literatur
HAMERS, Antonius, Zur Konkordatspolitik Eugenio Pacellis. Die nicht vollendeten Konkordate mit Württemberg und Hessen, in: BRECHENMACHER, Thomas (Hg.), Das Reichkonkordat 1933. Forschungsstand, Kontroversen, Dokumente (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte B 109), Paderborn u. a. 2007, S. 115-128.
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 798 f.
KÖHLER, Manfred, "Im Sinne der allgemeinen Gerechtigkeit". Die Verfassung des Volksstaates Hessen von 1919, in: HEIDENREICH, Bernd / BÖHME, Klaus (Hg.), Hessen. Verfassung und Politik (Schriften zur politischen Landeskunde Hessens 4), Stuttgart / Berlin / Köln 1997, S. 223-257.
Empfohlene Zitierweise
Verhältnis von Kirche und Staat in Hessen, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 5049, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/5049. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 04.06.2012, letzte Änderung am 26.06.2019.
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