Fuldaer Bischofskonferenz, Geschäftsordnung von 1867/69
"Die bischöflichen Konferenzen bezwecken nicht, den deutschen Episkopat als eine Gesamtheit zu vertreten, die kirchlichen Synoden zu ersetzen oder legislatorisch tätig zu sein: sie sollen vielmehr nur den Bischöfen Gelegenheit geben, sich persönlich kennenzulernen, das Band der Liebe und der Einheit zu stärken, über die beste Art der Durchführung der Gesetze der Kirche und der Anordnungen des Heiligen Apostolischen Stuhls sich zu verständigen sowie solche Verhältnisse und Maßnahmen zu besprechen und zu beraten, welche die Interessen der Religion in unserer Zeit besonders berühren."
Des Weiteren legte die Geschäftsordnung fest, dass die Konferenzen alle zwei Jahre abgehalten werden und höchsten sieben Tage dauern sollten. Es sollte kein ständiges Präsidium geben, sondern jeweils eine ad-hoc-Wahl des Vorsitzenden der folgenden Konferenz stattfinden. Der Teilnehmerkreis wurde auf die Bischöfe beschränkt, aber Nichtbischöfe und theoretisch sogar Laien wurden nicht von den Vorbereitungen ausgeschlossen. Es sollte jeweils ein Ergebnisprotokoll abgefasst werden, jedoch kein Wortprotokoll. Überhaupt wurde die Geheimhaltung der Beratungen bestimmt. Schließlich sollte dem Papst Bericht erstattet und ihm eine Ergebenheitsadresse gesandt werden.
Quellen
Geschäftsordnung für die bischöflichen Conferenzen, in: Actenstücke betreffend die
Fuldaer Bischofs-Conferenzen 1867-1888. Auf Veranlassung der Hochwürdigsten Herren
Conferenz-Mitglieder zu deren Gebrauch gesammelt und als Manuscript gedruckt, Köln 1889,
S. 9 f.
Literatur
LILL, Rudolf, Die ersten deutschen Bischofskonferenzen (Fortsetzung), in: Römische
Quartalschrift für christliche Altertumskunde und Kirchengeschichte 60 (1965),
S. 1-75, hier 11-13.
Fuldaer Bischofskonferenz vom 16.-21. Oktober 1867; Schlagwort
Nr. 9084.
Fuldaer Bischofskonferenz vom 1.-7. September 1869; Schlagwort
Nr. 9094.
Würzburger Bischofskonferenz im Oktober und November 1848; Schlagwort
Nr. 9088.