Vorgaben der Studienkongregation zum Konkordat mit Bayern
In seinem Brief an den deutschen Episkopat vom 9. Oktober 1921 (Dokument Nr. 11986) legte der Präfekt der Studienkongregation Gaetano Bisleti die römischen Positionen zur Theologenausbildung dar. Die Aufsicht und Leitung sollte dem Bischof zustehen, der vor allem die geistliche Ausbildung und die Disziplin der Priesteramtskandidaten durch den Einsatz geeigneter Rektoren und Spirituale fördern sollte. Die ausgewählten Priesteramtskandidaten sollten nach Möglichkeit ihre gesamte Ausbildung im Seminar verbleiben und den Kontakt zur modernen Welt reduzieren, was freilich in der deutschen Form der Priesterausbildung nur schwer umsetzbar war. Auf der inhaltlichen Seite beschreibt Bisleti das Ziel des Theologiestudiums als apologetische Ausbildung, die gemäß der Tradition in zwei Abschnitte eingeteilt war. Im ersten Studienabschnitt sollte durch Fächer wie Philosophie, Geschichte und Naturwissenschaften eine Basis geschaffen werden, die auf die Theologie, den zweiten und eigentlichen Studienabschnitt, vorbereiten sollten. Dieser sollte speziell durch die neuscholastische Philosophie und Theologie geprägt sein, die nach Möglichkeit in der Studienordnung den entscheidenden Platz einnehmen sollte. Dieser dogmatischen Zentraldisziplin nachgeordnet sollte der klassische Fächerkanon aus Moraltheologie, biblischer Exegese, Kirchengeschichte und Kirchenrecht unterrichtet werden, wobei hier noch stärker die apologetische Ausrichtung betont wurde. Diese Vorgaben hatten auch Auswirkungen auf die Konkordatsverhandlungen.
Die organisatorischen Themen finden sich in den Artikeln III und IV der Weisung des Staatssekretariats und der Kongregation für die Außerordentlichen Kirchlichen Angelegenheiten vom August 1922 (Dokument Nr. 12188). Darin wird festgehalten, dass die Entscheidung über die Besetzung der Professorenstellen im Fachbereich Theologie an den staatlichen Universitäten und den Lyzeen in einem kooperativen Verfahren vom Ortsbischof, der Universitätsleitung und den staatlichen Behörden gefällt werden sollte. Erst nach der Erteilung des Nihil-obstat durch den Bischof, der die Übereinstimmung mit der kirchlichen Lehre prüft, sollten die staatlichen Behörden tätig werden können. Gleiches galt in geringerem Umfang auch für das Verfahren der Zulassung von Religionslehrern.
Die Studieninhalte sollten nach den Vorgaben des Codex Iuris Canonici gestaltet und vom Ortsbischof kontrolliert werden. Der Religionsunterricht an den Schulen sollte als ordentliches Unterrichtsfach erhalten bleiben.
Sources
Bisleti an den deutschen Episkopat vom 9. Oktober 1921; Dokument Nr. 11986
Denkschrift des Staatssekretariats und der Kongregation für die Außerordentlichen
Kirchlichen Angelegenheiten von vor dem 18. August 1922; Dokument Nr. 12188