Preußisches Gesetz betreffend die Erhebung von Abgaben für kirchliche Bedürfnisse der Diözesen der katholischen Kirche vom 21. März 1906

"Wir Wilhelm ec. verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
Artikel 1.
Zur Bestreitung kirchlicher Diözesanbedürfniss kann die bischöfliche Behörde - außer dem nach dem Gesetze, betreffend die Bildung kirchlicher Hilfsfonds für neu zu errichtende katholische Pfarrgemeinden, vom 29. Mai 1903 (GB. S. 182) gebildeten Diözesanhilfsfonds - einen weiteren Diözesanfonds bilden, für welchen alljährlich eine Umlage bis zu drei Prozent der von den katholischen Gemeindemitgliedern zu zahlenden Staatseinkommensteuer erhoben werden darf.
Artikel 2.
Auf den nach Artikel 1 zu bildenden Fonds finden die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes, betreffend die Bildung kirchlicher Hilfsfonds usw., vom 29. Mai 1903 (GB. S. 182) entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Erhebung einer Umlage von mehr als einem Prozent der Bestätigung des Staatsministeriums bedarf.
Artikel 3.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1906 in Kraft.
Gegeben Berlin im Schloß, den 21. März 1906."
Sources
G. v. 21. März 1906, betr. die Erhebung von Abgaben für kirchliche Bedürfnisse der Diözesen der katholischen Kirche in Preußen, in: KEIL, A. / GALLENKAMP, H. (Hg.), Gesetz-Sammlung für die Königlich-Preußischen Staaten. Chronologische Zusammenstellung der in der Preußischen Gesetz-Sammlung und in dem Bundes- und Reichsgesetzblatte veröffentlichten Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Bekanntmachungen, Bd. 7: 1900-1906, Berlin 1907, S. 745, in: digital.staatsbibliothek-berlin.de (Last access: 19.03.2019).
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Preußisches Gesetz betreffend die Erhebung von Abgaben für kirchliche Bedürfnisse der Diözesen der katholischen Kirche vom 21. März 1906, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 3433, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/3433. Last access: 21-12-2024.
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