TEI-P5
Das deutsche Kaiserreich war eine konstitutionelle Monarchie. Der Reichstag wurde in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl für eine Legislaturperiode von drei Jahren, ab 1888 von fünf Jahren gewählt (Art. 20 und 24). Der Kaiser ernannte den Reichskanzler (Art. 15,1). Somit war der Reichskanzler dem Kaiser und nicht dem Reichstag verpflichtet. Der Reichstag konnte den Reichskanzler lediglich kontrollierend kritisieren, ihm jedoch nicht das Vertrauen entziehen oder ihn zum Rücktritt zwingen. Er besaß allerdings das Recht zur Gesetzgebung (Art. 5 und 23) und gemeinsam mit dem Bundesrat die Kontrolle über das Budget (Art. 72). Da der Kaiser wiederum das Recht der Reichstagsauflösung hatte (Art. 24), verfügte der Reichskanzler über diesen Umweg über ein erhebliches Druckmittel gegen das Parlament.
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Reichstag, Kaiserreich
Quellen
LEICHT, Johannes, Die Verfassung des Deutschen Reichs, in: www.dhm.de (Letzter Zugriff am: 18.11.2008).
Verfassung des Deutschen Reiches (Bismarck-Verfassung, 1871), in: www.verfassungen.de (Letzter Zugriff am: 28.07.2009).
Empfohlene Zitierweise
Reichstag, Kaiserreich, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 18031, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/18031. Letzter Zugriff am: 19.05.2025.
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