Dokument-Nr. 20225
Pacelli, Eugenio
an Gasparri, Pietro
[Berlin], 02. August 1928
Regest
Pacelli sendet einen Bericht des Münchener Nuntius Vassallo di Torregrossa zu den Verfügungen des Bayernkonkordats in Bezug auf die Ausbildung katholischer Lehrer zurück. Er bittet, die Verzögerung zu entschuldigen, aber es dauerte einige Zeit, um sich die darin genannte Denkschrift des bayerischen Kultusministeriums zu besorgen. Pacelli erinnert daran, dass der Heilige Stuhl in der sogenannten Pacelli-Punktation vom Februar 1920 in Artikel 6 katholische Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten forderte. Der damalige Kultusminister Matt antwortete am 9. Dezember 1921, dass die bayerische Regierung die Lehrerausbildung bisher frei regeln konnte und dass sie weiterhin konfessionell ausgerichtet ist. Der Staat verfügt nach Aussage Matts über keine eigenen Einrichtungen zur Lehrerausbildung, die vielmehr von Gemeinden, religiösen Gemeinschaften oder Privatpersonen betrieben werden. Der Minister weist darauf hin, dass nach Artikel 143 der Weimarer Reichsverfassung die Reichsgesetzgebung für eine einheitliche Lehrerausbildung zu sorgen hat. Danach sollen die Lehrer ihre vorbereitende Ausbildung in denselben Einrichtungen erhalten wie die Beamten. Deshalb ist es in den Augen Matts fraglich, ob die bestehenden Lehrerausbildungsstätten erhalten bleiben. Reichsinnenminister Koch-Weser nahm dazu Gespräche auf, die sich nach Einschätzung des Kultusministers jedoch hinziehen könnten. Deshalb ist es seiner Meinung nach unsicher, ob nach der endgültigen Regelung besondere Einrichtungen für die Lehrerausbildung beibehalten werden können und ob die Forderung aus dem genannten Artikel 6 aufrechterhalten werden kann. Matt erkennt in seinem Schreiben allerdings ausdrücklich das Interesse der Kirche an, dass katholische Kinder in katholischen Konfessionsschulen in allen Bereichen und nicht nur im Religionsunterricht von katholischen Lehrern erzogen werden müssen. Die Lehrer müssen seiner Meinung nach vor ihrer Ernennung nachweisen, dass sie für diese Aufgabe geeignet sind. Pacelli macht deutlich, dass es lediglich die Rücksicht auf das zukünftige Reichsgesetz über die Lehrerausbildung war, die dafür sorgte, dass der geplante Artikel 6 im Bayernkonkordat fallen gelassen und stattdessen der Wortlaut des jetzigen Artikels 5 gewählt wurde. Das in Artikel 143 der Weimarer Reichsverfassung vorgesehene Reichsgesetz ist noch immer nicht erlassen. Aus der eingangs genannten Denkschrift des Kultusministeriums geht hervor, dass die Einzelstaaten bis dahin dazu befugt sind, die Lehrerausbildung selbst zu regeln, indem sie entweder das bestehende System fortführen oder eine neues einführen. Weiterhin heißt es darin ausdrücklich, dass der zweijährige Studiengang an der pädagogischen Hochschule konfessionell sein muss und dass der Staat aufgrund des Bayernkonkordats zu dieser Regelung verpflichtet ist. Der konfessionelle oder paritätische Charakter der sogenannten Aufbauschulen wird in der Denkschrift nicht eindeutig geklärt. Sollte die bayerische Regierung, so die Schlussfolgerung Pacellis, ohne durch ein Reichsgesetz dazu gezwungen zu sein, den gegenwärtigen Zustand der Lehrerausbildung zu Ungunsten der katholischen Kirche ändern wollen, so widerspräche dies sowohl Artikel 5 als auch dem Geist des Bayernkonkordats. Der Nuntius stimmt der Forderung des Münchener Erzbischofs Kardinal Faulhaber zu, der im Namen des bayerischen Episkopats die Beibehaltung der katholischen Lehrerausbildung forderte. Pacelli rät, dass der Münchener Nuntius Vassallo di Torregrossa in diesem Sinne beim bayerischen Ministerpräsidenten und Außenminister Held vorstellig wird.Betreff
Sulla formazione cattolica dei maestri in Baviera nei rapporti col Concordato


Come è ben noto a V. E., nel sesto






236v
rilevava però al tempo
stesso come la nuova Costituzione germanica



237r
servati degli istituti
speciali per l'anzidetta formazione professionale dei maestri, e quindi era pure dubbio se
avrebbe potuto essere attuata la suaccennata richiesta, che cioè lo Stato debba mantenere un
numero sufficiente di istituti cattolici per lo scopo anzidetto. - Tuttavia il Dr. Matt
riconosceva l'interesse della Chiesa a ciò che i fanciulli nelle scuole
confessionali cattoliche
237v
ha una essenziale importanza.Da quanto si è sopra ricordato risulta quindi che il riguardo alla futura legge del Reich sulla formazione dei maestri fu il solo motivo per cui si dovette rinunziare alla formula proposta nel succitato punto sesto e si adottò invece la redazione del vigente articolo 5


Ora quella legge del Reich, prevista dall'art. 143 cap. 2 della Costituzione germanica, non è stata tuttora emanata, e finché ciò non avvenga, gli Stati particolari (come osserva il succitato Memoriale del Ministero per l'Istruzione ed il Culto) sono autorizzati a regolare da sé stessi la formazione dei maestri; possono cioè o mantenere l'ordinamento sinora in vigore
238r
o crearne uno nuovo a proprio
arbitrio. Soltanto dopoché sarà stata promulgata detta legge, tale facoltà degli Stati
particolari rimarrà limitata ai termini della medesima.Nel più volte menzionato Memoriale si dice espressamente che il corso biennale dell'Accademia pedagogica deve essere confessionale e si riconosce essere lo Stato a ciò tenuto in virtù del Concordato. Per ciò invece che concerne la cosiddetta Aufbauschule


238v
vorevole
agli interessi della Chiesa, garantiti, come si è visto, nel citato articolo 5 del
Concordato, sembrami che ciò sarebbe contrario allo spirito di questa solenne Convenzione.
Ben a ragione quindi l'Eminentissimo Signor Cardinale von Faulhaber
