Dokument-Nr. 20430
Pacelli, Eugenio
an Sbarretti, Donato Raffaele
[Berlin], 25. November 1929
Regest
Pacelli übersendet dem Präfekten der Konzilskongregation Sbarretti zwei Schreiben des Rottenburger Bischofs Sproll zur Frage der Patronatsrechte. In dem einen Schreiben inklusive der Anlagen geht es um Patronatsrechte, die einige Adelsfamilien aus der Säkularisierung des kirchlichen Besitzes im Jahr 1803 ableiten wollen. Es ist nach Pacellis Einschätzung eindeutig, dass diese ungerechte Enteignung kein legitimier Anspruch auf das Patronat sein kann. Er zitiert hierfür den Kirchenrechtler Wernz, der darauf hinwies, dass der Heilige Stuhl ein solches Recht weder in den Konkordaten noch in anderen päpstlichen Indulten zugestand. Dieses Zugeständnis gab es in Württemberg nicht einmal für die Privatpatronate, wie aus dem beiliegenden Schreiben von Kardinalstaatssekretär Antonelli aus dem Jahr 1858 hervorgeht. Im Gegenteil scheinen noch nicht einmal die reaedificatio oder die redotatio einen Weg zur Erlangung des Patronats darzustellen und auch eine Verjährung scheint nicht zu greifen. Außerdem scheint die Konvention, die Maximilian Fürst von Thurn und Taxis mit dem Rottenburger Bischof Lipp schloss, nicht gültig zu sein, da der Ordinarius die Grenzen des gemeinen kirchlichen Rechts nicht ohne Zustimmung des Heiligen Stuhl überschreiten kann. Außerdem stellt das beiliegende Schreiben Antonellis aus dem Jahr 1859 in Pacellis Augen keine nachträgliche Genehmigung dar. In dem zweiten Schreiben geht es um andere Patronatsrechte, deren Ursprung oft ungewiss ist und die teilweise seit Jahrhunderten angewandt werden. Die Abgaben, die die Patronatsherren dafür an die Regierung und nur in Ausnahmefällen an die Pfarrei entrichten mussten, wurden seit 1865 in für sie günstigen staatlichen Gesetzen neu geregelt. Infolge dessen übten die Patronatsherren weiter das Patronatsrecht aus, sie fühlten sich aber von den daraus resultierenden Verpflichtungen befreit. Die Regierung übernahm die Kosten. Sie gibt anstelle des Patronats eine Gesamtsumme für alle Pfarrer, die vom Bischof verteilt wird. Diese Summe reicht allerdings nicht aus, weshalb sie ergänzt wird zum einen durch 400 Mark, die jede Kirchengemeinde zu zahlen hat, und durch die Diözesansteuern. Im ebenfalls beiliegenden Schreiben vom 19. November erläutert Sproll die Nachteile, die aus der Ausübung der Präsentationsrechte im Gegensatz zu den Ehrenprivilegien entstehen. Die republikanische württembergische Landesregierung verzichtete auf die Patronatsrechte. Die Adelsfamilien hingegen sind sehr daran interessiert, sie zu behalten, zumal sie nach den politischen Umwälzungen von 1848 und 1918 alle anderen Privilegien verloren. Die damit verbundenen Lasten wollen, oder wie Sproll behauptet, können sie allerdings nicht tragen. Der Bischof bittet deshalb um Anweisung des Heiligen Stuhls, damit er die vielen Streitigkeiten beenden kann, die dazu führen, dass Pfarreien lange vakant bleiben. Sproll fragt unter anderem, ob gerade mit Blick auf die zweite Frage ein Kompromiss erreicht werden könnte, möglicherweise indem zwischen der freien bischöflichen Besetzung und der Präsentation durch den Patron abgewechselt wird.Betreff
Dubbi proposti dal Revmo Mons. Vescovo di Rottenburg circa il diritto di
patronato



Il primo di detti esposti (con annessi) riguarda i diritti di patronato, che alcune nobili Famiglie pretendono derivare dalla secolarizzazione dei beni ecclesiastici



17v
nale Antonelli



Il secondo esposto concerne invece piuttosto gli altri diritti di patronato, spesso di incerta origine, l'uso dei quali rimonta, almeno in alcuni casi, a vari secoli. Gli oneri annessi ai medesimi (come anche ai primi) furono - pagando al Governo (in casi eccezionali alla parrocchia) una determinata somma, - riscattati negli anni 1865 e seguenti, dai patroni, in modo per essi molto favorevole, in base ad una legge dello Stato (a quanto pare, riconosciuta dalla Curia vescovile), di guisa che i patroni stessi, pur continuando ad esercitare i diritti inerenti al giuspatronato, si considerarono come liberati dagli obblighi correlativi. Questi furono così assunti dal Governo, che dà ancora, in luogo del patrono, una somma totale per tutti i parroci, la quale viene ripartita dal Vescovo; ma, poiché essa non è sufficiente,
18r
si provvede 1º) coi 400 marchi, che
deve versare ogni comunità parrocchiale (Kirchengemeinde), ricevendola dai beni della
fabbrica (per es., foreste), se vi sono, o dalle tasse ecclesiastiche locali,
2º) colle tasse diocesane.In un susseguente Foglio Nr. A. 7849 del 19 corrente, parimenti qui compiegato, il Revmo Vescovo espone gli inconvenienti, che (a differenza dei privilegi puramente onorifici) derivano dall'esercizio del diritto di presentazione. D'altra parte, mentre il Governo repubblicano wüttemburgese ha nella nuova Costituzione



Chinato
(1)↑Questo punto
potrebbe, se cotesto S. Dicastero lo giudicasse utile, esser chiarito mediante
ricerche nell'Archivio
della S. Congregazione
degli Affari Ecclesiastici Straordinari

