Document no. 7846
Pacelli, Eugenio
to Maglione, Luigi
[Rorschach], 28 July 1919
Summary
Pacelli bittet Maglione, ein verschlüsseltes Telegramm an Gasparri zu senden: In zweiter Lesung legte die Weimarer Nationalversammlung die Kirchenartikel zur Regelung der Beziehungen zwischen Kirche und Staat fest. Laut Zeitungsmeldungen sollen sie diese folgenden Bestimmungen enthalten: die volle Meinungs- und Religionsfreiheit; den Schutz der Religionsausübung durch den Staat; es existiert keine Staatskirche; jede Religionsgemeinschaft regelt ihre eigenen Angelegenheiten selbst im Rahmen des öffentlichen Rechts und ohne Zusammenarbeit mit dem Staat; Anerkennung der Religionsgemeinschaften als rechtliche Person nach den Normen des gemeinen Rechts und als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht, Steuern einzutreiben; die Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften werden bis zur Übernahme durch die Einzelstaaten durch ein spezielles Reichsgesetz geregelt; der Besitz der Religionsgemeinschaften bleibt erhalten; Sonn- und Feiertage werden vom Staat anerkannt; die Seelsorge in Krankenhäusern, Gefängnissen und anderen öffentlichen Gebäuden wird erlaubt. Diese auch von der Zentrumspartei mitgetragenen Bestimmungen scheinen Pacelli unter den gegebenen Umständen zufriedenstellend. Sie binden einige Staaten wie zum Beispiel Danzig, wo eine feindliche Trennung von Kirche und Staat drohe. Laut Zeitungsmeldungen soll die dritte Lesung umgehend folgen. Sollte der Heilige Stuhl Einwendungen haben, soll Gasparri diese ohne Verzögerung mitteilen. Pacelli kündigt einen Bericht über die Schulfrage an.[no subject]
Debbo ancora una volta ricorrere alla indulgente bontà della S. V. Illma e Revma per spedire all'Emo Superiore

"Nella seconda lettura progetto Costituzione





8v
convenzione o particolare
titolo giuridico, dovranno essere riscattate, tuttavia saranno conservate fino emanazione
speciale legge Impero. Proprietà società religiose per culto, istruzione e beneficienza
resta intatta. Mantenute domeniche e feste riconosciute dallo Stato. Permesse secondo il
bisogno pratiche religiose negli ospedali, carceri e altri edifici pubblici, ma proibita
qualunque coazione. Surriferite disposizioni, votate anche dal Centro


Ringraziandola anticipatamente, coi sensi della più distinta stima mi pregio confermarmi