Bayerisches Gesetz über die Aufhebung der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixierung und Ablösung von Grundlasten vom 4. Juni 1848
Eines dieser Gesetze war das "über die Aufhebung der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixierung und Ablösung von Grundlasten" vom 4. Juni 1848. Mit ihm wurden die Naturaldienste teils entschädigungslos abgeschafft, teils fixiert und in Bodenzinsen umgewandelt. Letztere wurden wiederum für ablösbar erklärt und die entsprechenden Konditionen festgelegt.
Die Vertreter der katholischen Geistlichkeit im Landtag waren über dieses Gesetz geteilter Auffassung, weil sie um die geistlichen Stiftungen fürchteten und eine zweite Säkularisation argwöhnten. Entsprechende Entschädigungen der Kirche regelte der Landtag dann im Sommer 1849.
Quellen
Gesetz über die Aufhebung der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die
Aufhebung, Fixierung und Ablösung von Grundlasten vom 4. Juni 1848, in:
Gesetz-Blatt für das Königreich Bayern 1848, Nr. 13, Sp. 97-118, in: bavarica.digitale-sammlungen.de (Letzter Zugriff am: 13.06.2014).
Literatur
KRAUS, Andreas, Ringen um kirchliche Freiheit, in: BRANDMÜLLER,
Walter (Hg.), Handbuch der bayerischen Kirchengeschichte, Bd. 3: Vom
Reichsdeputationshauptschluss bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil, St. Ottilien
1991, S. 167-204, hier 178 f.
VOLKERT, Wilhelm, Die politische Entwicklung von 1848 bis zur Reichsgründung 1871, in:
SCHMID, Alois (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte, Bd. 4: Das neue Bayern.
Von 1800 bis zur Gegenwart, Teilbd. 1: Staat und Politik, München
22003, S. 235-317, hier 250-254.