Dokument-Nr. 18753
Pacelli, Eugenio
an Sbarretti, Donato Raffaele
[Berlin], 19. Juni 1926
Regest
Pacelli nimmt gegenüber dem Präfekten der Konzilskongregation Sbarretti Stellung bezüglich der Anfrage des Bautzener Domkapitels betreffend die Wahl des Dekans und der Domkapitulare sowie das Optionsrecht, des Aufstiegs von Domherren innerhalb des Domkapitels. Der Nuntius sendet die einschlägigen Dokumente zurück. Er erinnert an seinen Bericht vom 10. Mai 1924, in dem er darlegte, dass das Domkapitel nicht über die entsprechenden Rechte verfügt. Die Dokumente, die das Domkapitel nun vorlegt, bestätigen in Pacellis Augen diese Einschätzung. Der Meißener Bischof Bruno II. stiftete 1221 das Bautzener Domkapitel und ernannte die ersten sieben Domkapitulare. Diese wählten einen Dekan und ernannten vier weitere Domkapitulare. Pacelli geht davon aus, dass Bruno die Absicht hatte, die Propstei und die Domherrenstellen selbst zu besetzen. Wegen des Widerstands des Domkapitels gewährte Bruno ihm allerdings 1226 das Recht, den Propst und den Dekan frei zu wählen. Die Wahl des Scholastikers und des Kustos behielt Bruno dem Bischof vor. Laut der einschlägigen Fachliteratur entsprach eine solche Auseinandersetzung zwischen Bischof und Domkapitel der Geschichte der deutschen Dom- und Stiftskapitel im Mittelalter. Nach Pacellis Einschätzung handelt es sich bei der freien Wahl durch das Domkapitel folglich nicht um ein Gründungsgesetz, sondern um ein späteres Zugeständnis des Bischofs an das Domkapitel, um die Auseinandersetzung zu beenden. Der Nuntius deutet auch das Dekret des Apostolischen Legaten in Deutschland Konrad von Urach aus dem Jahr 1225 als ein Privileg, da es keine Anspielung auf ein Gründungsgesetz aufweist. Auch das Dekret Bischof Brunos II. aus dem Jahr 1261 interpretiert Pacelli dahingehend. Der Nuntius erinnert an die Errichtung des Bautzener Kapitels als Domkapitel der Diözese Meißen durch die Apostolische Konstitution Sollicitudo omnium ecclesiarum vom 24. Juni 1921, in der die Wahl der Domkapitulare nach dem gemeinen Recht festgelegt wurde. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass das Domkapitel vorher unter Berufung auf das Gründungsgesetz um das alte Wahlrecht der Domkapitulare gebeten hatte, worüber der Nuntius seinerzeit berichtete. Der Heilige Stuhl machte durch seine Entscheidung deutlich, dass das alte Privileg nicht mehr gültig ist. Dies geht auch aus der Ernennungsbulle der Apostolischen Datarie für Jakob Skala zum Dekan des Domkapitels deutlich hervor. Dem Nuntius erscheint es nicht opportun, dass das Bautzener Domkapitel über weiterreichende Rechte verfügt als die anderen Domkapitel in Deutschland und dass der Bischof, den die Domkapitulare in seiner Arbeit unterstützen sollen, weniger Einfluss auf deren Besetzung hat als die Domkapitulare. Abschließend thematisiert Pacelli eine Befürchtung des Meißener Bischofs Schreiber: Eine kirchenfeindliche sächsische Regierung könnte vorbringen, dass das Bautzener Domkapitel, sollte es die alten Rechte nicht mehr innehaben, nicht mehr dasselbe sei. Deshalb könnte eine solche Regierung ihm den rechtmäßigen Besitz seines Eigentums absprechen und dieses beschlagnahmen. Der Nuntius teilt diese Einschätzung unter den derzeitigen Umständen nicht, da die sächsische Regierung nach der Revolution von 1918 und Artikel 137 der Reichsverfassung keine Bestätigung oder Mitteilung über die Wahl der Domkapitulare verlangt. Da er dies jedoch für die Zukunft nicht ausschließen kann, regt er an, dass die Kongregation ihre Entscheidung verschieben könnte bis die rechtliche Situation des Domkapitels endgültig geklärt ist, entweder durch ein Reichskonkordat oder durch ein sächsisches Gesetz über religiöse Gesellschaften, das derzeit vorbereitet wird.Betreff
Sull'Esposto del Capitolo cattedrale di Misnia circa l'elezione del decano e dei
canonici e lo jus optionis




Mi sia permesso di ricordare come nel rispettoso Rapporto N. 30500 del 10 Maggio 1924 ebbi già occasione di riferire all'E. V. R. su detta questione, manifestando l'umile avviso che al sullodato Capitolo non competano attualmente i menzionati diritti. I documenti ora addotti dal Capitolo medesimo, sebbene presentino non poche oscurità, mi sembrano tuttavia,
241v
salvo errore,
confermare tale opinione. Il Capitolo collegiale di Bautzen fu fondato nel 1221 da Brunone II


242r
dosi sugli usi allora in vigore in
molte chiese (cfr. Wernz







242v
del decreto




243r
quell'anno
1921 (da me trasmesso alla Segreteria di Stato


Rimane ad esaminare la difficoltà mossa dal Revmo Mons. Schreiber, il quale teme che, qualora la S. Sede dichiarasse vigente il ius commune per la nomina delle Dignità e dei Canonici e venisse così a mutare gli Statuti dell'antico Capitolo collegiale di Bautzen, il Governo sassone


243v
stesso che il primitivo e per
negargli quindi il legittimo possesso dei relativi beni, i quali rischierebbero così di
esser confiscati dallo Stato. – Questo timore del Revmo Vescovo non sembrami, nello
stato attuale delle cose, fondato. Ed invero una opposizione contro un mutamento del modo di
provvista delle Dignità e dei Canonicati, previsto negli antichi Statuti, avrebbe ben potuto
attendersi sotto l'antico regime, il quale, in virtù della Convenzione (Traditionsrezess



244r
nato avviso, potrebbe, affine di eliminare ogni
dubbio o pericolo, rimandare la sua decisione fino a che la situazione giuridica del
Capitolo di Bautzen venga fuori di qualsiasi contestazione fissata o in un Concordato col Reich

Nel sottoporre quanto sopra al superiore giudizio dell'E. V., m'inchino