Besetzung der Kanonikate in Preußen

Die Besetzung der Kanonikate bzw. der Domkapitel hat ähnlich der Besetzung der Bischofsstühle eine wechselvolle Geschichte hinter sich, die durch die Verflechtungen von Staat und Kirche gekennzeichnet war. Die auf den Regelungen des Mittelalters und des Konzils von Trient beruhende Verfassung der Reichskirche hatte bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts die Besetzung der Kanonikate geregelt. Die Kanoniker als Angehörige des Kapitels der jeweiligen Bischofs- bzw. Domkirche wurden vom Bischof bestellt. Diese Situation änderte sich mit der Säkularisation von 1803 und dem Ende der Reichskirche 1806.
Die Besetzung von Kanonikaten wurde in Preußen das 19. Jahrhundert über durch die Bestimmungen der Zirkumskriptionsbulle "De salute animarum" vom 16. Juli 1821 geregelt, die Pius VII. und König Friedrich Wilhelm III. vereinbarten.
Die Bulle sah vor, dass die Domkapitel an den Bischofskirchen der in Preußen liegenden Diözesen, mit zehn bzw. zwölf Kanonikaten zu besetzen seien. Die Maximalzahl hing von der Größe der Diözesen und deren Rang (Metropolitan- oder Suffraganbistum) ab. Neben den ordentlichen Kanonikern war eine Anzahl von zu bestellenden Ehrendomherren in jeder Diözese ermöglicht. Bemerkenswert ist das im Zuge der Verhandlungen erwirkte Präsentationsrecht des Königs für die vakanten Kanonikate, die in den päpstlichen bzw. ungeraden Monaten vakant wurden. Dass dieses Vorrecht einem protestantischen Herrscher gewährt wurde, erweist sich als auffällige Besonderheit. In den übrigen Monaten oblag es dem Ortsbischof und dem Domkapitel, die vakanten Kanonikate im Wechsel zu besetzen.
Mit dem Ende der Monarchie und der Errichtung des Freistaats Preußen wurde auch eine Neuordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche nötig. Die staatliche Mitbestimmung bei innerkirchlichen Entscheidungen wurde durch die neue Preußische Verfassung vom 20. November 1920 (Art. 11 Abs. 4) auf den Prüfstand gestellt. Ab 1926 wurde zwischen Pacelli als Nuntius in Berlin und der Preußischen Regierung über eine Neuregelung verhandelt, die sich im Preußenkonkordat von 1929 niederschlug. Bei der Besetzung sämtlicher kirchlichen Ämter – so auch bei der Besetzung der Kanonikate – verzichtete der Staat auf die ehemals königlichen Vorrechte. Die Domkapitulare wurden fortan durch den Heiligen Stuhl ernannt, wobei der jeweilige Ortsbischof und das Domkapitel im Wechsel das Präsentationsrecht ausübten (Art. 8). Beide Seiten wurden zu Beratung dieser Personalfragen verpflichtet.
Quellen
SCHÖPPE, Lothar (Bearb.), Konkordate seit 1800. Originaltext und deutsche Übersetzung der geltenden Konkordate (Dokumente 35), Frankfurt am Main / Berlin 1964, S. 63-67.
Literatur
FEINE, Hans Erich, Kirchliche Rechtsgeschichte. Die Katholische Kirche, Köln / Wien 51972, S. 618-620.
HERMES, Christian, Konkordate im vereinigten Deutschland, Ostfildern 2009, S. 102-108.
Empfohlene Zitierweise
Besetzung der Kanonikate in Preußen, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 7061, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/7061. Letzter Zugriff am: 26.12.2024.
Online seit 14.05.2013, letzte Änderung am 10.03.2014.
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